6zo Zweyter Theil, vi Hauptstück, n Abschnitt.
§. 12. Jhro Köuigl. Majestät in Preußen sind vielmehrberechtiget, in dem Besitz von Ostfrießland Sich kräftigst zuhandhaben, und zu dessen Ruhigstellung von dem Reiche diegebetene Imercclstonaies an Se. Kaiser!. Majestät zu ver-langen. Die kaiserliche Capitulation rechtfertiget die Ma.nutenenz bey einer solchen annueme Lasiere er imperio er-griffenen Poffession und Uebccgabe auf das allerstärkste.Das Reich hak zu Verschaffung einer hinlänglichen Jndem-nisation gegen Churbrandenburg sich verbunden: und vondieser Obligation durch Cedirung eines eröffneten Reichs.lehnS sich entladen. Es ist das Interesse aller Stände, daßes Hiebey sein Verbleiben behalte. Wider alle sammt undsonders, welche diese Genugthuung wieder aufheben wollten,würde das Churbrandenburgische, ex Obli^atione omm'umerlangte Ansprachsrecht revivisciren. Hannover selbst ver-mag dieser Obligation ex Loncluio lmperii sich nicht zuentschritten. Und, wenn auch wirklich diese Sache vor demNcichshofrath in ksvorem des ChurhauseS Hannover abge-urtheilet, und dessen angebliche Erbverbrüderung dem Chur-brandcnburgischen Anwartungßrccht vorzuziehen zu seyn, er-kannt würde; so wären Jhro Königl. Majestät in Preußengleichwohlen daschiL retenlionis so lange zu exerciren befugt,bis der Kaiser und das Reich, Churhannover ex obiiggtio,ne vol in solicium vel pro rata nicht ausgenommen, Ihneneine andre hinlängliche und annehmliche Schadloshaltungverschaffet, und dagegen zu Handen gestellet hätten.
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Sieben-