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Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
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634 Zweyter Theil, vn Hauptstück,

belehnungöreden, oder er kann in einer Ermahnung an dieZuhörer bestehen, wie öfters bey den Landtags-und Einft'ih.rungsreden; oder er kann auch einen Wunsch in sich be-greifen, wie bey den HuIdigungSreden und auch öfters beyden Einführungsreden. Allemal aber muß der Beschlußmit dem Innhalc der Rede und dem ausgeführten Säßevortrefflich zusammenhängen, und ganz ungezwungen dar-aus fließen, und der Redner muß hier besonders seinenWitz und Geschicklichkeit zeigen.

§. 5 .

Jedoch, da diese Reden ihrer Beschaffenheit und Ein-richtung nach so sehr von einander unterschieden sind; sowird es nöthig seyn, daß wir von einer jeden Art ins beson-dere küzlich handeln. Man kann sie in zwo Hauptklaffeneintheilen: in bloße Complimente und Anreden, und inwirkliche Reden. Bloße Ccmpli'mente und Anreden sindnicht allein diejenigen, die diesen Namen wirklich führen,und mit welchem eine ankommende oder durchreisende hoheStandesperson von dem Statthalter, den Collegiis, derUniversität oder dem Stadtrathe complimenriret wird; son-dem die Reden der Gesandten in den allermeisten Fällensind in der That gleichfalls nichts als bloße Complimente.Man kann auch die Landtagsreden größtentheils, besondersin Deutschland, in den gewöhnlichsten Fällen, vor nichts alsAnreden halten, die keine Eigenschaft einer wirklichen Redean sich haben. Zu der Klaffe der wirklichen Reden hinge,gen kann man die Einführung^ und Vorstellungsreden rech.neu, obgleich zuweilen auch hiermit so wenig Umstände ge-macht werden, daß sie kurz genug ausfallen. Die Thron-belehnungsreden aber, wie sie gewöhnlich gehalten werden,können in der That als wirkliche Reden gelten, und nochmehr sind es die Huldigungsreden. Die so genanntenStrohkranzreden gehören gleichfalls in diese Klaffe: und dasie an einigen Höfen auch bey hohen Vermählungen annochgewöhnlich sind; so können sie nicht mit Stillschweigen über-

gängelt