I7O Ottonomische
§- 5 Z.
Hingegen ist es mißlich, ja verboten (contra-InälcanriL) purgierende, manchmal auch nur la,xlerende Mittel zu gebrauchen bey sehr schwachenMaturen, zumal, wo vorher ein auszehrenderDurchfall (OisrrkcLL Loliiquatlvs) vorhanden,sonderlich im Friesel und dergleichen empfindlichemvergiften Fieberausschlag, im Podagra, oder wodie Natur eine solche ähnliche Krankhriksverände,rung gemachet, die nicht gestöhret werden solle:im Steigen und im höchsten Stand der hitzigenFieber, in kalten Fiebern nahe oder unter demParoxismo, oder wo selbige vor kurzem ausgehe,ret, und leichtlich reciüiv werden könnten. Sehrviele Brustzustände * können auch das Purgieren»licht ertragen, da hingegen dieses in einigen Was-sersüchtigen ** dienlicher als das Laxieren : dage-gen aber wieder beh Schwängern sehr verboten.Wo auch die Reitzbarkeit derer Gedärme sehr groß,oder diese zur Entzündung geneigt, oder gar eineVerhärtung (Lcirrkus) oder was krebshaftiges<Laneer) in dem Gedärm zu vermuthen, da wär,de auch kaum ein laxieren erlaubet seyn.
§. 54 «
Die gemeine ausländische durch den Stuhl,
gang
* In morbls peKoris öueenäum est gcl urinam,- neug6 slvum. Ks^liv.
** In sur kortitsr purgsncium, gut plgns
sbülnsnäum. Sycienksm.