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Zweytes Kapitel.
Allgemeine Grundsätze der Lehrer des teutschenSracusrechts, von aufserordentlichen Steuern,überhaupt von außerordentlichen Reichssteuern,und insbesondere von außerordentlichenLandessteuern.
§. t.
HLisher sind nur die ordentlichen Steuern/ sowohldie ordentlichen Reichs-und Kreissieuern, alsdie ordentlichen Landessieuern und zwar unter diesenletztem, beydes, die durch ausdrückliche Neichsgcse-tze genehmigten, und die durch Vertrage des Lan-desherr» mit den Landständen und Unterthanen unddurch das allgemeine und besondere Herkommen be.stimmten und eingeführten Gattungen derselben, derGegenstand unserer Untersuchung gewesen.
Ausser diesen ordentlichen und gewöhnlichenReichs-und Landessteuern, werden in den Staatender Reichsstande, öfters noch weitere Steuern vonden Unterthanen begehrt und erhoben, welche mangemeiniglich, im Gegensatze von diesen gewöhnliche»und ordentlichen Steuern, ausserordentliche
Steuern,