ZL4 I. Beschluß des kurzen Grundrisses
geschieht durch Untersuchung der vorigen Rechnun-gen und dabey gemachten wirthschaftlichen Erinne-rungen ; und wenn die Ausgaben nicht alle Jahregleich sind; so muß man in dem Etat derselben 6oder 9 Jahre zusammen nehmen, und die heraus-kommende mittlere Summe zum Grunde sehen.
§. 28;.
Man muß bey allen Ausgaben die Nebenkostenund Anstalten durch Bediente, soviel möglich, zuvermeiden suchen, wannenhero eö gut ist, sich al-lenthalben der Entrepreneurs zu bedienen. Uebri-gens ist es eine sehr nöthige Wirthschaftöregel, daßman die Ausgaben, nicht erst selbst nothwendigmacht. Dieses geschieht, wenn man die rechteZeit und Gelegenheit außer Augen läßt, in weichenöfters eine Sache mit wenigem hätte bestritten wer-den können, und besonders, wenn man ohne vorher-gehende Disposition und Ueberlegung etwas anfängt.
2F6.
Endlich sind zu der Ausgabe viel besondere Aus-gabecasten eine nützliche Einrichtung, die aber mitdem Generalfinanzcollegio zusammen hängen, undöfters visitiret werden mästen- Man muß auch denin einer Casse bleibenden Ueberschuß daselbst lassen,weil in allen Arten der Ausgaben öfters außeror-dentlicher Aufwand vorfallt. Jedoch muß allerUeberschuß zu Ende des Jahres dem obersten Fi-nanzcollegio angezeiget werden, als welches dieGe-neralcaffe vorstellen muß.
Zwey-