aller öconomischen Wissenschaften. 525
Zweytes Hauptstück.
Von der Verwaltung der Staats»
wirthschaft, oder der Kameralgeschäffte.
§. 287.
Nachdem wir nunmehro auch die Grundregelnbey den Ausgaben des Staats vorgetragen haben;so ist nichts mehr übrig, als daß wir noch kürzlichzeigen, auf was Art und Weise die Wirthschaft de-Staats am Besten besorget, oder die bey Erhe-bung der Einkünfte, und bey den Ausgaben desScaatS vorfallenden Geschäffte am besten verwaltetwerden können (§. 250). Denn auch hier kanneine kluge Einrichtung zum Vortheile des Regentenund des Staats gar viel beytragen; dahingegeneine üble Verwaltung nichts als Verwirrung, Un-ordnung und Nachtheil verursachet.
Z. -288-
Zuförderst muß man von denen bey dem Käme«ralwcsen befchäfftigten Personen überhaupt merken,daß, nebst der allen Bedienten, ja allen Menschen,gebührenden Treue, Redlichkeit und Menschenliebe,dieselben vor allen Dingen einen ungemeinen Fleißund eine solche pünktliche und genaue Ordnung inallen ihren Verrichtungen beobachten müssen, die inder That auf das höchste getrieben ist. Denn aneiner solchen Pünktlichkeit und »«ermüdetem Fleißemuß man eben erkennen, ob jemand zu Kameral-geschäfften geschickt ist, oder nicht. Sodann müs-sen s,e in den Kameralwissenschaften selbst, und in