Band 
[Erster Band]
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526 i. Beschluß des kurzen Grundrisses

den guten Regierungsgrundsätzen, sowohl als indem Zustande und Beschaffenheit des Landes, einezureichende Erkenntniß und Erfahrung besitzen;und verschiedene Cameralgeschafste erfordern so garunumgänglich, daß die dirigirenden Personen, wonicht alle, jedoch die meisten gleichsam von untenauf gedienet haben müssen, um auch in den Geschaff-ten der niedern Bedienungen genügsame Einsichtund Erfahrung zu haben. Endlich müssen die ober-sten Kameralbedienten beständig den Grundsatz vorAugen haben, daß sie erst säen müssen, ehe sieerndten können, das ist, daß sie zu förderst Nah-rung und Geld in das Land zu bringen suchen, und i»allen Dingen erst das Vermögen gründen müssen,ehe sie davon Abgaben und Nutzungen ziehen. Dasist in der Kürze das Bild eines ächten Kameralisten.

§. 289.

Hauptsächlich aber sind nunmehr diejenigen Col«legia und deren Einrichtung zu betrachten, wodurchdie Einkünfte und Ausgaben des Staats am be-sten verwaltet werden können; da denn zuerst diegewöhnliche Einrichtung der europäischen Staatenzu untersuchen ist; die fast allenthalben auf einerleyArt hinauslaufen, indem sie in einem jede» Landegewisse Kammern und Policeycollegia, an ihremHofe aber verschiedene Obercollegia haben, von wei-chen,! die in den Ländern abhängen.

§. 290.

Die Hoscollegia sind gemeiniglich eine General-kammer oder Oberfinanzcollegium, ein KriegSraths-Obrrcommercien- Policey - und Bergwerks-Colle-

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