Band 
[Erster Band]
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: u. einzuführende Gewerbesteuern. 6zz

j nen eine gleichmäßige Verbindlichkeit auf sich, und; alle haben an dem Schutze des SraatS und andern« aus der Verfassung eines g-memen Wesens entsprin-j genden Wohlthaten gleichen Antheil. Wenn aber! diese gerechte Gleichheit beobachtet werden soll: so' muß vornehmlich die Proportion deö Vermögens!, und des GewinnstcS zum Grunde gcleget werden,weil sich der Schuh des Staates hauptsach-j sich in Ansehung deö Vermögens zeiget, und

! weil derjenige, der ein großes Vermögen besitzet,

oder viel gewinnet, ohne Zweifel mehr Schutz ge-! nießek, als derjenige, der ein geringes oder gar kein

j Verntögen l)at und wenig gewinnet. Dahero muß

j in der Einrichtung der Abgaben auf die Armen und

! wenig vermögenden Unterthanen großer Betracht

! genommen werden; indem man überhaupt nicht sa-

; gen kann, daß dieselben etwas gewinnen. Denn

ob sie zwar ihre höchste Nothdurft und Unterhalt er-> werbenso kann man doch nicht behaupten, daß siei etwas gewinnen, wenn sie davon nichts enrübrigenj können. Man muß jedoch diese Grundregel mit sol-- eher Einschränkung anwenden, daß sie der vorher-gehenden Regel nicht widerstreitet: denn ob zwaralle Unterthanen in gerechter Gleichheit nach derMaaße ihres Vermögens und GewinnsteS die Ab-gaben entrichten müssen; soUeidet es doch die Natur^ und der Endzweck verschiedener Arten von Güternund die Wohlfahrt des Staats nicht, daß alle Ge-genstände gleich stark mit Abgaben beleget werdenkönnen.

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