: u. einzuführende Gewerbesteuern. 6zz
j nen eine gleichmäßige Verbindlichkeit auf sich, und; alle haben an dem Schutze des SraatS und andern« aus der Verfassung eines g-memen Wesens entsprin-j genden Wohlthaten gleichen Antheil. Wenn aber! diese gerechte Gleichheit beobachtet werden soll: so' muß vornehmlich die Proportion deö Vermögens!, und des GewinnstcS zum Grunde gcleget werden,weil sich der Schuh des Staates hauptsach-j sich in Ansehung deö Vermögens zeiget, und
! weil derjenige, der ein großes Vermögen besitzet,
oder viel gewinnet, ohne Zweifel mehr Schutz ge-! nießek, als derjenige, der ein geringes oder gar kein
j Verntögen l)at und wenig gewinnet. Dahero muß
j in der Einrichtung der Abgaben auf die Armen und
! wenig vermögenden Unterthanen großer Betracht
! genommen werden; indem man überhaupt nicht sa-
; gen kann, daß dieselben etwas gewinnen. Denn
ob sie zwar ihre höchste Nothdurft und Unterhalt er-> werbenso kann man doch nicht behaupten, daß siei etwas gewinnen, wenn sie davon nichts enrübrigenj können. Man muß jedoch diese Grundregel mit sol-- eher Einschränkung anwenden, daß sie der vorher-gehenden Regel nicht widerstreitet: denn ob zwaralle Unterthanen in gerechter Gleichheit nach derMaaße ihres Vermögens und GewinnsteS die Ab-gaben entrichten müssen; soUeidet es doch die Natur^ und der Endzweck verschiedener Arten von Güternund die Wohlfahrt des Staats nicht, daß alle Ge-genstände gleich stark mit Abgaben beleget werdenkönnen.
Rr z
Wir