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Durch diese stelle bekamt Spencrsebenmäsigc Meinung in seiner teutschenSkaatsrechtslehre eingewicht. Nichtalle Markgravschaften waren eben anden grenzen des Reichs, sondern zwi-schen saurer Reichslanden gelegen, wiez b. die Markgravschaft Burgau rc,deren Markgraven die um ihren Be-zirk entstehende innerliche Unruhenbeobachten tonten, welches vermuht-lieh die absichtgewesen. Es gabReichs-«nd Landmarkgravschaften, grössereund kleinere. Die kleinern sind nachund nach mit den grösser» vereinigetworden, oder sonst zusammen gekom-men. Sie wurden am spätesten erb-lich, weil die Kaiser natürlicher weisedabei mehr auf die persönlichen ver,Lienste als das gcblüt sehen konrcn.Es ist wahrscheinlich, daß jeder Mark-grav die anweisung gehabt, in schnel-len fällen seinen nächsten Nachbar vonunvcrmuhkct entstandenen Unruhen zubenachrichtigen. Dych mangelt mirhievon der beweis.
Auf der westlichen feite Teutschkandszeigte sich dem K. eine reizende gelegenheit,neue lorbern um seine kröne zu siechten undDes ihm anvertrauten Vaterlandes grenzenzu erweitern. K. Henrich benutzet« dieinnerlichen unruhen in Westfranken lind
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