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Kurzer Begriff der Teutschen Reichsgeschichte / vom geheimen Justitzrath Pütter zu Göttingen zum Gebrauche in seinen Lehrstunden
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54 Mittl. Gesch. 1) bis aufRud. I.

linn nahm; ohne daß jedoch die nunmehr einmal zumAusbruch gekommene Trennung der Welfischen undGibellinischen Partheyen damit aus dem Grunde ge-hoben ward. Albrecht der Bar fand inzwischen Mit-tel , durch einen Erbvertrag mit Pribislauö, damali-gem Besitzer der Brandenburgischen Wendischen Län-der, sich auf andere Art schadlos zu halten.

Um eben diese Zeit ereignete sich zu Rom eineRevolution, da die Römer, unzufrieden über die über-triebene Hoheit des Pabstes, und erhitzt durch dieneueren Lehren eines Peter AbälardS und Arnolds vonBrescia, einen eignen Senat errichteten, und Con-rad einluden, in Vereinigung mit ihnen die ehemali-ge Hoheit des Römischen Kaiserthums wieder herzu-stellen. Statt dessen mußte er sich aber zu Erfüllung«ineS in seinen jüngeren Jahren gethanen Gelübdesbequemen, nebst dem Könige Ludewig dem VII. vonFrankreich den zweyten Kreuzzug anzutreten, nach des-sen unglücklichem Erfolge ihn der Tod von weiterenUnternehmungen abhielt; da indessen ein anderer Theilder Teutschen Nation die näheren Ungläubigen unterden Wenden und Juden aufsuchte.

§. 29.

Friederich der 1. (alt zi 69.)

HZ2. Febr. 15 1190. Juli. 10. (48 Jahre).

HZ2 Nach Conrads Tode ward die Wahlfreyheit im-mer merklicher, da, mit Vorbeygehung seines min-derjährigen Sohnes, sein Vetter Friederich zu Frank-furt von einer geringen Anzahl Fürsten erwehlet wur-de, die jetzt bald als Wahl- oder Churfürsten von an-dern unterschieden wurden, und als die drey erstenErzbischöfe und vier weltliche Erzbeamten, welche bey

der