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Kurzer Begriff der Teutschen Reichsgeschichte / vom geheimen Justitzrath Pütter zu Göttingen zum Gebrauche in seinen Lehrstunden
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§. s2. Lerd. der III. t6z7-i6f7. iis

Mit den einheimischen Teutschen Sachen verei-nigten sich die Forderungen der beiden Kronen Frank-reich und Schweden, die nicht nur Gnugthunng we-gen der Kriegskosten und zurückzugebenden Platze ver-langten, sondern auch andere wieder davon abhängen-de Compcnsations - Forderungen unterstützten. Sobekam die Krone Schweden im Osnabrückischen Frie-den Pommern, Rügen, Wiömar, Bremen, Verden,mit allen darauf haftenden Rechten, und verschiede-nen neuen Privilegien, und überdies fünf MillionenThaler für die Schwedische Miliß. Wogegen Bran-denburg wegen Pommern mit Magdeburg, Halber-stadt, Minden, Camin; Mecklenburg wegen Wis-mar mit Schwerin und Raßeburg; und Braun-schweig-Lüneburg wegen einiger Coadjutorien mit derAbwechselung in Osnabrück schadlos gehalten wurde.Das Haus Heffencassel bekam überdies Hirschfeld undsechs Tonnen Goldes. Im Münsterischen Friedenbekam Frankreich Metz, Tüll, Verdun, Pignerol,Elsaß und Philippsburg gegen drey Millionen Uvres,die es dem Erzherzog Ferdinand Carl zu zahlen ver-sprach.

Die Amnestie ward zwar der Regel nach bis aufden Anfang des ganzen Krieges von i6i8. her festge-setzt; jedoch mit Ausnahme der in kaiserlichen Erben-den constscirten Güter, wenn deren Besitzer erst nach-her in Schwedische oder Französische Dienste getretenwaren, und mit Ausnahme der Oberpfal; und deran Baiern übertragenen Chur, an deren Stelle bisauf Abgang des Hauses Baiern für Pfalz eine neueachte Chur errichtet wurde. Woneben auch sonst vie-le Angelegenheiten einzelner Häuser hier ihre besonde-re Bestimmung erhielten.

H 2 Von