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Kurzer Begriff der Teutschen Reichsgeschichte / vom geheimen Justitzrath Pütter zu Göttingen zum Gebrauche in seinen Lehrstunden
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§. s8- Joseph der II. 1765-1782. 149

darin» zwischen den Compaciscenten wechselweise sti-1730pulirten Verbindlichkeiten an ihrer Kraft und Wir-kung weder jetzt noch in Zukunft einigen Abbruchzu thun, weshalb sich die Paciscenten die wechsel-weise Unverbrüchliche Gewährung nochmals einmü-thig zusicherten und versprächen. Worauf dannder Schluß des Reichsgutachtens dahin gieng: daßzu dem mehrbesagten Friedensschlüsse und dessen zu-gehörigen dem Reiche mit vorgelegten Acten undConventionen des Reichs Beytritt und Einwilli-gung, jedoch unter der bcdinglichen Voraussetzungund Zuversicht zu ertheilen sey, daß sothaner Frie-densschluß, wie es sich von sechsten verstehe, denRechten des Reichs, dem Wcstvhälischen für bei-de Religionstheile mit wechselweise» gleichen Rech-ten bestehenden Frieden und übrigen Reichögrund-gesehen, oder jemand andern an seinem erweislichenund behöriger Orten gebührender Massen auszukra-genden Rechte für jetzt und künftighin in keinemFalle zum Nachtheil gereichen möge und solle.Sodann ergieng den 29. Febr. 1780. noch einbesonderes Gutachten der beiden höheren Reichö-collegien mit der capimlationsmässigen Einwilli-gung, daß die mit dem Tode des letzten Chur-fürsten von Baiern erledigten Reichslehne, wie siederselbe besessen, dem Churfürsten von der Pfalzund dem ganzen Pfälzischen Hause neuerlich verlie-hen werden möchten; dergestalt jedoch, daß da-durch denjenigen, welche auf einige derselben ge-gründete Ansprüche und Forderungen zu hüben ver-meynten, allerdings offen und unbenommen blei-ben sollte, solche im Wege Rechtens gebührendauszuführen. Beide Gutachten wurden hernachdurch zwey kaiserliche Commissionödecrete unterm 8.