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Kurzer Begriff der Teutschen Reichsgeschichte / vom geheimen Justitzrath Pütter zu Göttingen zum Gebrauche in seinen Lehrstunden
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148 Neuere Gesch. ll) nach demwestph. Fr.

1779 sich und ihre Nachfolger, sich nie dagegen widersetzenzu wollen.

Uebrigens ward der Friede nebst allen dazu ge-hörigen Conventionen nicht nur durch Russische undFranzösische Garantie befestiget; sondern auch Kaiserund Reich ersucht, ihre Einwilligung dazu zu geben.Nun waren zwar theils schon zu Tcschen theils nochbey der Reichsversammlung zu Regensburg noch meh-rere Ansprüche gereget worden (a). Es kamen auchüberdies noch einige Schwierigkeiten wegen derlFran-kisch und Westphälisch gräflichen Stimmen im Reichö-fürsienrathe in den Weg. Doch erfolgte endlich den178028. Febr. 1780. ein Reichsgurachten, mit der vor-ausgesetzten Aeusserung, wie man eines Theils aufdie kündbare Billigkeit und Gerechtigkeitsliebe derPaciscenten das sichere Vertrauen sehe, daß sie durchden Frieden das Reich, dessen Verfassung und Stan-de öder sonst jemanden gegen Billigkeit zu benachthei-ligen ohnehin niemals gemeynet seyen; andern Theilsaber auch keineswegeö die Absicht und Meynung derStände sey, durch die bey ihrem Beytritt diensamund nöthig findende Vorsorge dem Frieden und den

darin»

(s) Als vom Hanse Würtenberg wegen Mitregre-dient-Modialerbrechts; vom Hochsiifrc Augsburg aufdie Herrschaften Schwabe!, Hohcnschwangau, denLechrein, und die Stadt Schongau, wie auch auf dieHerrschaft Mindelheim; vom Erzsiifte Salzburg wegenverschiedener Forderungen; vom schwäbischen Kreisewegen der Stadt Donawerth; vom Grafen von Rech-ter« wegen einer Anwartschaft auf die gräflich Wvlf-steinischcn Reichölehne; von der AbteyKempten wegeneiner Entschädigung von 690727. Gulden von 1709.her; von den Grafen von Schönburg wegen ihrer

Reichöafterlehns-Qualität.