Zweyt.Br. All Herm D. G. K. rK
erzunftinDanzig, vom ir.Febr. 1678.*) Indemselben wird eines privile^ii oder Rescnpcserwähnt, mit welchem der König Hrvelmm,für ihn und seine Erben, den z. Dec. >677.begnadigt, kraft dessen er von allen den Abga-ben , die damals an die Brauerzunft von denGliedern derselben entrichtet wurden, freyge-sprochenwird, auch die Erlaubniß erhält, so-wohl ausserhalb als in der Stadt, sein Bier zuverschenken. Der Titel, den der König ihmhier beylegt, ist.' Kobilis
Omchtrr
— und die Bestätigung jenes Rescripcsist mit in diesem Decrer enthalten, doch unterder Restriction, daß die uneingeschränkte Frey-heit des Bierverkaufö nur ihm und seiner Gat-tin, so lange sie leben würden, nicht aber ihrenKindern zugestanden werde.
-Hevelius selbst liefert mir den zweyten Be-weis. Er rühmt seines Königs Gnade in deran denselben gerichteten Zuschrift des zweytenBandes der (LeLM/, auf eine gewiß
nicht
- Cs steht in einer Sammlung von Schriften,die die Brauerzunst betreffen, und ist lateinischauch deutsch lud littera l<. auf 92 Seiten ab-gedruckt. Diese Sammlung kam im vorigenJahrhundert in 4. heraus, und enthält theilskönigliche Decrctc seit der Regierung Sigis-munvs III. theils den Contrack E. Rathsmit der suuft, von 1592, theils Bittschriftender letztem an den ersten: hat aber» meinesWissens, keinen besondern ihr eigenen Titel.