Buch 
Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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Vorrede.

aber nach dem dreyMjährigen Kriege so fleifflg getrieben worden/daß es dißfallS an klugen Schrifften / so davon ex prokelTo han-deln / und die studirende Jugend darinnen unterrichten / nichtmangelt; und sollte man derer wohl eine ziemliche Anzahlaufdringen können / wann man sie alle nach der Reyhe erzehlenwollte. Unter diesen allen aber ist mir keines noch dekandt / wel-ches absonderlich auf den Gebrauch Röm. Cathol. Studenteneingerichtet wäre/ dahero man jederzeit gewünschet/ daß derglei-chen Buch einmal möchte zum Vorschein kommen / welches zwarallen und jeden/jedoch besonders denen Catholischen Studenten/in diesem Studio eine gute Handreichung thun könnte. Petrus deAndlo hat zwar 2. Bücher de Imperio Romano Regis & Augusticreatione, inauguratione, administratione, officio & potestate Ele-ctorum &c. geschrieben ; Angleichen hat man Engelberti AbbatisAdmontensislib.de ortu&firie Romani Imperii, tüte auch Chr. Be-foldi Tractatum posthumum Juris publici de origine, fuccesilonevariisque Imperii Romani mutationibus, jedoch geben diese Bücheralle kein vollkommen und ausgearbeitetes Merck ab/ sie sind auchnicht in jedermanns Händen / dahero man nicht unrecht etwasdienliches vorlängst verlanget; Wollte man gleich sagen/daß ih-nen einige von denen Protestanten verfertigte Bücher sattsameAnleitung geben könnten / so weiß man wohl / wie sehr sich dieAuthores dererselben durch die harten Redens-Arten/ so sie in sol-che Schrifften wider den H.Päbstl. Stuhl einfliessen lassen/ ver-hasst gemacht/ daß also jungen/und in der angebohrnenReligioneifrigen Gemüthern nicht anders/ als vor dergleichen Schriffteneckeln kan / in welchen sie solche Anzüglichkeiten wider ihren Glau-ben finden. Über dieses sind auch viele Materien in jure Publico,worinnen die Catholischen und Protestanten gantz und gar nichteinerley Meynung sind/ sondern gantz einander zuwider lauffendePrincipia -haben / dahero sie auch deßwegen sich der Protestanti-schen Publicistm in Theß nicht recht bedienen können / wann sieanders nicht von den gemeinen Lehrsätzen der Heil. Römischen

Kirchen