Vorrede»
des mindern / so es selben hätte belieben wollen / nichts würdernanquiret haben. Damit aber ein bißiger Klomus nicht den min-desten auch nur scheinbaren Fehler carpiren zu können sich flatte-ren möge / als haben wir / zu Facilitirunq eines und des andern/nur kürtzlich erstlich die Haupt -Periodos anzeigen wollen / die<!;•' nothwendig in Historiä häc in acht zu nehmen / wann man in, jure Publico recht fortkommen will. Carolas der Grosse wardI: An. Chr. 800. am Christ - Feste zur Danckbarkeit vom Pabst Leo-. nein. dem er Schutz wider seine Feinde geleistet/ und von demRö-! l mischen Volck / zum Römischen Kayser angenommen / indem das! ! Occidentalifche Kayftrthum mit des Momylli Augustuli Unter-
gänge/ nachdem es/ von der Pharsalischen Schlacht anzurechnen/in die 822. Jahr gedauret/ An.476. verlosch. Hierauf machte der! Orientalische Kayser Nicephorus An. 80z. einen Bund mit ihm/
1 in welchem er ihm den Kayserlichen Titul nebst gantz Italien/aus-l ftr Ealabrien und Apulien/ überließ / wordurch er ein beständiges
I Recht zum Kayserthum überkam/ welche Würde auch bey feinen1 Nachkommen bis auf Arnulftim , so An. 899. verstorben / geblie-ben/ nach dessen Tode sie 6 erengarius,Hertzog von Friaul/an sichgezogen/ und die Teutschen derer eine Weile verlustig waren. Da-mit man aber kürtzlich sehen möge/ wie es wegen des KayserthumSmit seinen Descendenten hergegangen / so mercke man folgendes
Lcherna:
In Carolo M. ImperiumR. fundatum & firmatum.
In Ludovico Pio - - inclinatum.
In Lothario - - - abdicatum.
In Ludovico II. - - infirmatum.
InCarolo Calvo - - translatumadFrancosoccidentales.
In Carolo Crasso reductum ad Francos Germanos scu orienta-les, & iniqua exaustoratione prostitutum.
In Arnnlfo postliminio instauratum,sed at excessuinFrancorumstirpe amissum.
c 3
Carolus