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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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Lib. I. Cap. L

Von dem Ursprung und Verordnung

des Heil. Römischen Reichs.

Leichwie/ der Gelehrten Meynung nach / die Welt aufzweyen ko'is, Arctico & Antarctico, voj viret wird/also auch kan nicht ungleich gesaget werden / daß allemenschliche Handlungen/ ja Recht und (Berechtig,ketten/welche im Heil. Römischen Reich gebrauchig/in zweyen Polis , nemlich in Jure privato und publico,liegen / und darinnen volviret werden / worvon das Juspublicum, proprii, oder improprie zu nehmen : Im-proprie est Juris publici, quod singulorum spectat utilitatem, sed ta-men ä Jure publico ita regitur & dirigitur, ut in privatorum hominumpotestate non sit ; sedpertineathocJusadJCtum, & ad Juris pruden-tiam ; Jus vero publicum ad politicam scientiam & ad virum politicum.

Frider. Rosei, injur.fubl. th. 2.

Ferner ist auch das Jus publicum , welches den Staat des Röm.Reichsbetrifft/ absoute, oder relatc zu consideriten, Absoluti in sich selbst / oderrespectu Originis ; Relate, respectu Objecti. Will mans NUN betrach-ten / wie es an sich selbsten / so ists antiquum oder hodiernum ; wovon daserste / den Staat des Röm. Reichs zeiget / ehe und bevor es in den jetzigenStatum gebracht worden/und inPandectis, Codice,Novellis, unb bey denenRömischen Geschicht-Schreibern/ überflüssig und derLange nach/zu lesen ist.Das andere aber / wie das Heilige Röm. Reich/ zu denen Teutschen kom»men/ in das Gebiet der Teutschen introduciret und zu observiren ist ange-fangen worden; daß aber die wiffenschafft von denTeutschenGraats-Recht Je^-publicum genennet worden/ das kommt von denen Juristenher / als welche sich dieselbe allein vindiciren wollen / wornnt aber die Philo-sophi und Historie! nicht zufrieden gewesen/indem die Beurtheilung dererReichs-Handel nicht auf die blossen Gesetze / sondern auf die Historische«Umstände ankommt/ dahero sie diese Wiffenschafft lieber Notitiam Rei-publicsRomano-Germanic» nennen wollen. Es wird aber unserTeutsch-

A land/