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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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des Heil. Römischen Reichs. _7

darinnen tit. 1. pr. ausdrücklich schreibet : wir erkennen und seyen mitdiesem Rayferl. Geboth / welches ewiglich währen soll / und c. III.und ordnen hiermit durch dieses öffentliche Gesey ewiglich zu hal-ten; so haben dieselbe viele vor unveränderlich gehalten; Jedoch wie manvon allen Gesetzen abgehen kan / wann es die Wohlfart des Staats erfor-dert / so hat man auch kein Bedencken weiter gemacht/ in der Achten undNeunten Chur-Sache ehemals sich nicht an die Güldene Bulle so genau zubinden.

Schuz. Pr<tleB. Acad. in 1 . P. L. I. Tit. 1. Propo fit. 2j.p. 9 3.

Das andere Reichs-Gesetze ist die Aaystrliche » Capital a-

tkw, oder das fenige FaLtum, welches die Chur Fürsten/ so bey der Wahldas gesambte Heü. Reich reora-fentiren / mit dem zu erwehlenden Kayseeerrichten / nach welchem sich derselbe/ seinekünfftige Regierung aufdasge-naueste zu führen / eydlich verbindet; Capitulario wird es derentwegen ge-nenner/ weil ein solches lniirument aus vielen Capiteln bestehet/ man heiffetauch dieselbige die Rayferl. Wabl-Artickel/ Layserliche Obligation.

Cimn. L. I. P. I c. 12. «. 7. Fibig. eleB. I P. Serm. 6. qtt. 7.

Es wird dieselbe von denen Cbm-Fürsten alleine verfertiget / und haben siediese Prärogativ ohne Anspruch über hundert Jahr bey denen Wahlen Ca-rof, V. Ferdinand) I. Maximiliani II und Rudolphi II. exerciret. Nachder Zeit hatte das Fürstl. Collegium auch bey Verfertigung der Wahl-La-pjrularinn seyn wollen /und sonderlich urgiret/ daß weil ein Kayser/Ür dasgesambte Reich erwählet würde/ so müsten auch die aesambten Stande zurCapitulation gezogen werden. Jedoch die Chur-Fürsten haben in ihren solange ruhig-besessenem Rechte nichts nachgeben wollen / und die bey derWahl Ferdinand, iv. eingegebenen Momta d)S Fürstlichen Collegii Über-gängen.

Rachel. de Capital, c.n. $.2. Pfeffinger. in Pitriar. iüuflr. L. 1 .tit. 7. p. 2. Conring. ad Lampad./>. 3. c. 2. $. //. Hagemeyer inepfl. de Stat. bnp. p. f2. Londorp. Abi.publ. C T, PL /./. c. 90,91.Grundfeste P. /. c. 3.

Von A. 166;. hat man vermöge Artic. 8 . Padf. Westpb. anfdem Reichs-tage zu Regenspurg/ wegen einer bestandigeb/ und immer - gültigen Wahl-Opiruiation deliberiret/und kan man den Entwurf davon beym

Frltlcb. in addit, ad Limn. L. I. c. 12. Titius in Spec.Jur. Pubi. L . II.c. 7. /. 38.

sehen / es hat aber nicht können zu Stande gebracht werden / und halten esviele vor unmöglich wegen der grossen Abwechslungen und Veränderungen

der