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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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z% Lib. I. Cap. II. Von den Gliedern

Membra oder Glieder aber seynd die Stände des Reich». Ist demnacherstlich zu sehen / wie viel und mancherley derselben seynd / und dann auch de-ren Ursprung und Ordnung. Seynd demnach Glieder des Rrrch» dieRönigreiche/ Churfürsten / Heryoge und Fürstenchümer / Graf-schaffren / Srädre und Rlöster / worauf das Römische Reich fundi-ret ist und bestehet. ^

Reichs-Abschied de An. 1J41. in princ. ringele löte Glieder Kayserl.

Majestät.

Und diese werden abgetheilet in nobiliores , oder minus nobiliores; Diejenige Glieder/ welche die Kayserl. Majestät erkennen / und die Bürden desReichs mittragen / seynd desselben Stände oder Glieder in specie alsogenannt. Ein Stand des Reichs aber ist ein vornehmes Glied / so in derReichs- XIatricul begriffen / und in den Reichs-Tägen )us Sessionis 6cSuffragii hat/ mit dem Kayser und übrigen/ als ein Christliches Corpus undVersammlung / von dem Heil und Wolfahrt des Retz^s berathschlagenhilfft/ wie der Kayser Maxim ilianus ausgesprochW

Reichs-Abschied de Anno Ifi2 .

Und diese theilen sich in immediatos» mediator, Lc mixtos. Immediatiseynd Reichs-Gueder, welche allein der Kayserl. Majest. gehorsamen undsich untergeben: Mediati aber/ so denen Reichs-Skänden allerdings un-terwürffig; und Mixti seynd / welche/ rarione etlicher Güter/anderer Herr-lichkeit erkennen / jedoch also/ daß der Kayserl. Amlroritat und ihrer Freyheitdadurch nichts benommen wird.

Reichs-Abschied zuWormbs de An.is 4 ö. /. Und wollen wir alsRömischer rc.

Hierbey ist zu mercken/ daß die von Adel in Schwaben / Franckcn undam Rbem / immediate zwar dem Römischen Kayser unterworffen / ut sm.guli aber keine Stände seynd/ wohl aber collegialirer darfür ge >altcn wer-den. Wie nun bereits gemeldet/ so seynd mediata Membra » die übrigenkrovincien/ Communitates und Civitates, welche denen Reich-Stän-

den gehorsamen / und werden Land,asskn genannt; herentgegen seynd dieMixra vor sich zwar/ und respeLtu ihrer Person / immediate gantzlichenauchReichs- Stande/ in Ansehen einiger besitzender' Güter aber/ andernReichs-Sränden unterwürffig. Der aber wird eigentlich ein Reichs-Sraud ge-nannt/ welcher in Album seu Matriculam Imperii eingetragen zu finden/und darinn neben andern begriffen ist; diese Marricut nun ist nichts anders/als ein Catalogus oder Verzeichnus / worinn die Stande des Reiche undderen Nahmen enthalten / und an gewöhnlichen Orten aufbehalten'wird/

worinn