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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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26 . _ Lib. I. Cap. II. Von dm Gliedern

Faul. aEmil. lib. 3. fol.tr. histor.deLandgrav.Thuring. c.? Ernest. i

Brotufst Chron. lib. /. cap. 12. ,

Und daßbaldhin nahe bey 40O. Stande des Reichs gezehlet werden

QxuLAnn. Suev.p. 2Mb. /. cap. 7.foLi62.

Sonsten ist wissend und bekandt/ daß diese Reich»,Stände EcclesiasticiOÖCU Seculares seynd.

Ecclesiastici seynd die Ery-Bischosse/ Bischöffe/ Abbten und Prä,taten. 8ecu!ares seynd unter dem Wort Fürsten begriffen/und dieses Wortwirdstridkissim^ generalissime, generaliter & stridti genommen.. Stri-Lkissirne vor die Kayferl. Majestät allein/

ut in L.prine^in ff. de LL. ßmilib.

Generalissimi vor eine jede Obrigkeit/ und daher» alle/ welche dignitatemreealern teudorurn haben.. Generaliter nennen Wir in Teutschland Für- ^ßen / welche sonst? denTitul eines Hertzogs führen /als da seynd dispfaly»grasen/ Heryoge zu Sachsen/ Brandenbur g / Braunschrveig/ Lüne,. !

bürg / und' andere' mehr. 8pecialirer aber wird das Wort Fürst denen Igegeben / welche weder Heryoge noch Marggrafen/ sondern alleinFurstenseynd / wie die Fürsten von Anhalt / und andere mehr rc.. Diesennun fol-gen diErafen/ Freyherren WdEdellrure des Reichs- deren dann auchunterschiedliche Geschlechter zu finden Die vorhandene Stadto-aber ftyndfteye Reichs-Grädte/ oder Provinrialen / die ersten seynd dem Reich im»-meäiate unterworssen/ von denen Kaysern also-verordnet/ und das )u§ 8ef-üonis LL Votorum neben andern habend ; die andere Brovinci les o&^rMunicipales genannt/ weilenfre andern Fm sten und Ständen des Reichsunterworffene Städte und Gemeinden seynd. Und diese Fmstenthümernun stellen vor UNdreprLtenrirsn sowol geistlichals weltliche Mdnarcbiam^Lristocratiarn und Lsrnoerariam aber die freye Reichs-Utld andere Städte LVox status est homonyma **

Limm L. I. c. ia.

Daher» setzet man auch darzu Reichs-Srände/ um dieselben von Land-undEraiß-Standen zu unterscheiden: Ein Reichs-Stande aber ist derjenige/jp unmittelbar unter das Teutsche'Reich gehöret/ dassus territoriale »derdie Lands-Fürstl» Hoheit / und aus den-Reichs - Tagen? Sitz uild Stimme'hat. Es kan keiner zu einenRechs Stand gemacht werden/ wann er nichtMvsseMeriten/und aptarn^Iebarn hat/das-ist/derritorium immeciiatum

Lampad. P. UIi c. 3-, Reiak. c, 17* n. ^,li a. iLimmlL. 1 L c. 7. n. 9 6,Capit. Ferdi.UL art. 47;.

SemeÜacqjjisica status.dignitas in successores transmittitur, es? geschehe

nun

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