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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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Lib.I. Cap.VIII.

Von dem Römischen König / und dessen

überkommenden GewM/ Gerechtsame/ md Herr-lichkeit/ und was zwischen demKayser und Kö-nig vor ein Unterscheid seye.

) einem noch lebenden und guberni ren&m&aysec ein Succes-sor, welcher vorzeiten Caesar, anitzo aber Rex Romanorunrge*nannt wird/ sodstituiret und adsungiret werde/ist nicht allemaldienlich und heilsam; Es ist aber glelchwol auch dieses geschehen/ daßAnno Chr. 1486, Maximiltanus , und Anno 1647. Ferdinandus IV.bey Lebzeiten ihrer Herren Vätter / als Römische Könige seynd erwählet/und gekränetworden/ sonstenwird diese Eleäio extraordinaria, ohneschwehre und hochwichtige Ursachen / als da seyn die llnvermöglichk'eithohen und schwehren Alters des Kaysers/und dergleichen / nicht vorge-nommen/ eo fine, daß bey Abgang des Kaysers/ alsobald ein gewisserund rechkmasslger Successor vorhanden sey / und eben dieser Ursachenhalber wurde An. 1690. Joscphus von den gefambten Churfürsten zumRömischen König einhellig erwählet und gekränet.

Der Nahme aber eines Römischen Bönigs ist allererst zu Fride-rrci II. Zeiten aufkommen/ als dessenSohn Conradus IV. Anno 1297.solchen zu erst angenommen/ als er durch die Wahl seines Vattern Suc-cession im Reiche erlanget. ^Vorhero hat man dergleichen Successore»destinatos nur schlechthin Röntge tituliret.

Wicguesort tr. de i r Eleclion lEmpereur. Wittekind L. 1.p. 14. L.XHL p. 3s.

Zu mercken ist / daß obgleich die Churfürsten die freye Wahl eines Rö-mischen Roniges haben/ soofft siees einemKayserzum Behufs/ odersonsten dem Reich nothwendig und nützlich finden / so haben sie doch sol-ches vor diesem/ ohne eines regierenden Kaysers Conscns nicht vorneh-men dürsten / welche Clausol zu erst Kaysers Matthias Capitulatlon mitausdrücklichen Worten ist einverleibet/ und hernach in Ferdinand» h,Capitulation art. 3,4. in Ferdinands IIL art. zz. in. FerdinandsIV.

arr.zs.