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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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und dessen überkommenden Gewalt/ rc.

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Vicarius ist und verbleibet.

Farin. c. de er im. las. Majeß. quaß. 117. n. 43.

Dahcro Sie dann auch noch in LebzeikenWs Kaysers / das Haupt desReicks/ und zwar zu der Zeit / wann -er Kayser abwesend ist / genenntwerden. , -

R. A. de Anno ////. und im Fall da die Kayserl. Malest.Folglich supremi Judicis Ordinationem verordnet Und vorschreibet.Ordin. Camera in procem. & p a m *

Auch dieScepter<und Fahnen-Lehen verleydet/welches denen Churfür-sten zu Pfaltz und Yachsen tempore Vicariatus denegiret wird.

A. B. tit. s.

Nicht minder verleihen Sie die Regatta, Privilegia , und andere Ge-rechtsamen. . -

Sixtin. de Regal c. 4. n. 10. Anton. Quett, conf 7. n. 22.

Und wird davor gehalten / daß Sie in besagten Fallen mandatum cumlibera haben.

Arg. L prases. 12. & ibi Bart. nunu 4. Jason, num. 7. &fiq. C,de transaH.

Der hieraus entspringende LsteLlus ist / daH ein Römischer Röm'g/nach dem Tod des Kaysers / ipso sure die völlige Administration desReichs habe / welche Selbigem vorhcro die rechtmasslge Wahl gegebenund artribuiret/ obs gleich in Lebs-Zeiten des Kaysers eine Zeitlang sii-spcndiret worden; Suspensio autem plenaria: usurpationis, & juriscompetentis, non tollit jus, sed impedit tantum plenarium exerci-tium, donec impedimentum sublatum sit. Und wie NUN auf dieseWeise/dieser mit dem Kayser/in Abwesenheit oder Verhindernus/ dievöllige Jurisdiktion hat/ welche doch in Gegenwartlgkeit des Kaysers/gleichsam wie ein unter der Aschen glimmendes Feuer verborgen ist; alsohalt man dafür/daß beyde ein Tribunal miteinander haben/c. non putamus, de consuet ud. in 6 .

Und kan von einem zum andern nicht appelliret und geweigert werden.c. cum Romam, de Appell, in 6.

Anfolglich dann crimen lxse Majestatis so wol in den Röm. Röntg/als den Rayser begangen wird.

Aar Bart.