Buch 
Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
JPEG-Download
 

XI 6 Lib. I. Cap.x. Von denen Churfürsten des H.Röm. Reichs/

Reichs-Abschied zu Erfurt de Anno 1367- /.So viel danndie rc. Reichs-Abschied zu Speyer de An. if 7 6. /. wie dannsein Hertzog Johann Friederichs übrigen Antheil Lands rc.Reichs-Abschied zu Regenspurg de An.i S7 6. /. bey Be-rathschlagungrc.

Und kan dieses alles um so viel mehr seyn/ wvnn der Kayserl. Loalenrdazu kommt.

Orrbman. confit, n. 63. & ßqq. vol. 4.

In den Chmfürstenthümern aber ist es exprelsö verbotten.

A. B. Caroli 1P. cap. 24. form .

Darum wollen Wir und sehen / das ewigliH zu halten / daß man fortanzu künfftigen Zeiten das Königreich Böhmen / Grafschaffr derpfaltz beymKhein/ das Heryogthum zu Sachsen/ Marggraf-fchaffc Brandenburg/ und der Lande Gebiete/ Huldigung und Dienst-bahrung / und jegliche/ die dazu gehören / wie die genannt seynd/ weder zutrennen / noch zu zertheilen / noch mit keinerley Sach nicht zertheilt wer-den/ besonders sollen sie mehr in ihrer gantzen Vollkommenheit bleiben/und der erstgebohrne Sohn soll Nachkommet seyn in denen Sachen/undihm sollen alle Herrschafften und Rechte folgen.

Diese incroäucirte l'rimogenilur nun befindet sich nicht allein inTeutsch-- sondern auch in Welschland/ ist auch / nach Sag Heil. SchrifftAlten Testaments/schon in utu gewesen/ inmassen Josaphat der Königseinem erstgebohrnen Sohn Joram das völlige Königreich / und seinenandern Söhnen gewisse Oerter und Geld zu ihrem Unterhalt verordnete.

2. Chronie, u.vers.z. & ßq. Tiraquell. de primogenii, in Prxfat.n.4. Azor. inflit. moral. lib. //. ver/, secundo quxritur. &vers.se q. Alex. Raudens. conf. 1. num. 38. Cothman. confi.per tot.

Und obwoln Anfangs in theils Fürstenthümern das Jus primogenitursnicht agnotciret worden/ so ist es doch nach der Hand bey den mehrestenHochfurstl. Häusern durch die aufgerichtete/ und von Kayserl. Majestätconstrmirte patta Familiae dahin kommen / daß bertits dargethanerMassen / auch bey denen abgetheilten Häusern der Erstgebohrne zur Suc-cession schreite/ und denen übrigen Stands-mäßigen Unterhalt reiche.

Oldrad.