deren Ursprung/ Hoheit und Rechten.' _Lr;
Ein Reichs-Fürst aber ist derjenige/ der von Kayser und Reich ein unmit-telbare Landschafft in Teutschland als ein Reichs-Lehenüberkommen/ unddessentwegen Votum und Sessionem auf den Reichs - Tage hat; Unddiese sind nun Ertz - Hertzoge r Hertzoge/ Fürsten / Pfaltz # Land-Marg,Burg t und Gefürstete Grafm. Die Ery-Heryoge haben nach denen^ Churfürsten den ersten Gang.
Sixtin. de regat, c. z4 . n.30I
I Denn gleichwie ein Ertz-Bischoffdem Bischoff vorgehet/ also gehen auch
! diese andern Hertzogen und Fürsten vor. Es ist dieser Titul schon beyKaysers Fndenci II. Zeiten denen Oesterreichischen Hertzogen aus demBabenbergifchen Hause gegeben wordm/ worauf solchen Rudolphus 1.
, Habspurgicus auch seinen ältesten Sohn beygeleget / und ist derselbe von\ K.kriäerico in. an/ beständig gebraucht worden; Larolus V. hat den-[ selben allen Königlichen Tituln vorgesetzet / führet auch niemand densel-
ben/ als das Haus Oesterreich alleine.
Nun lies. in Cosmograph. L. V. deGerman , c.sg.fol. 734 . Borest.de praß ant. Reg. Cathol. c. 64. n. Z37. Besold, in thef. pra -Bic. v. Ertz-rHertzog. Just. Reifenberg, ad Recefs. deAn.iö 00.in prbic. R. Annales Äuftr.
Ein Heryog hieß in alten Zeiten so viel als ein Heerführer / einer dervor dem Heer herzohe. Weil nun dieses immer die vornehmsten undgeschicktesten Leute waren / so übergab man ihnen auch das Regiment inFriedens - Zeiten bey denen Lornmunen zu führen. Jedoch war dieseWürde nicht erblich/ sondern das Volck erwahlete den Tüchtigsten dar-zu. Mit der Zeit sind sie immer höher und mächtiger geworden / beka-men gantze Lander unter sich / so/ daß manche zwolff Grafschafften untersich hatten.
Aimoinus L. W. de Geß. Franc. c.6r. Tasiiionem in Ducatumrestituit,, Grifonem more Ducum duodecim comitatibusdonavit.
gu Henrfci l. Zeiten waren vier grosse Hertzogthömer in Teutschland/das Bayrische/ Sächsische/ Fränckische und Schwäbische. Anitzo sindHertzogliche Familien/ Bayern/ Sachsen/Lüneburg/ Würtenberg/Meck-lenburg/ Holstein; Lothringen und Savoyen liegen ausser denen Grän-zen des Römischen Reichs. Magdeburg und Brehmen hat auch denHertzoglichen Titul bekommen
Ein