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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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_ und deren Freyheit. _23;

Imperiales, dann die Wörter Rayserliche freye ReichS'Städte/ re-ilringiren diese Cibertät/utÄ ist dieser Unterschied zwischen beyden/daßjene die Freye und Retchs-Srädte/ diese aber allein Reichs, Städtebenahm set werden.

Gylman. j. Symph. fol. 14s. R. A. de */#* / die Freye und

Reichs-Stadte. R. A. de A.if4+$- und nemlich sollen alle.Neben diesen befinden sich imHeil, Römischen Reich die Ansee, Städte/welche / etlicher Meynungen nach/ Anno Chr. 120a zu Zeiten KayserFriederichs des II. oder/ wie andere darfür halten/ Anno Chr. 1227. ihrenAnfang gewonnen haben sollen.

Waremund. ab Ehrenberg de Feeder. lib.t. c. 2 . Arum, de Comit,c. 4. n.ijo. W ehn. in praft. obfuerb. Hanste-Stadte.Eigenthümlich aber rühret dieser Namen her von ihrem / durch den zuWasser und Land herrlich fiorirenden Handel und Wandel/und dadurcherworbenen Reichthum/massen die Reichen grosse Hansen genannt wur-den. Kayser Carl der IV. conkrmirte dieser Hansee, Städte Sode-tät/ und wurde von dem Römischen Reich vor zulässig erkannt/ also/ daßihnen privata Collegia und Conventicula , welche sonsten wegen be-sonderer Conspirationen verbotken waren / zugelassen wurden / ex ra-tione, weilen sie ohne dergleichen Zusammenkunjsten nicht bestchenkonnten.

text. in L. x. & ibi Bart. & DD. dejurüd. R. A. de Anno is4$' /Und erstlich in solcher Regierung. Anno ijxi. jr. Der sechsteCreiß. Anno if42. /. Demnach haben wir aufder Churfür-sten. R.A. de Anno 1/44. und Anno ijöö. /. die Han- undSee-Städte belangend. R. A. de An. i/sx . & iöoj.

Und damit diese Hülff.

Derer Hansee,Städte waren ihrer an der Zahl sechs und sechzig / undtheilten sich in vierClassen: In die Lübecki,che / Löllnische/ Draun-schwetgische/ und Danytger.

Zur Lübeckischen gehöreten Lübeck/ Hamburg/Wißmar/ Rostock/Stral fund/Stettin/ Anclam/ Grypswalde/ Colberg/ Stargard/Stol-pe/Golnov/Lüneburg.

Zur Löllnische» Cölln / Bilefeld / Coesfeld / Hervorden / Lemgow,Lippe/Münster / Oßnabrück/ Paderborn / Marburg/Arnheim/Tolß-

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