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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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. _ and deren Freyheit. _

wegen angemalTt« Excmption von der Fürstlichen Bottmassigkeit /Hie

Soldaten bemächtigten sich des Thors und der Stadt ziemlicher Massen/durch ein besonders Stratagema, die Burgerschafft aber thäte sich behertztzusammen / und jagten die Soldaten mit Verlust 4000. Mann wiederheraus; und obwolen der Hertzog sie mit Wasser / mittels eines gemach-ten Damms/ zu bezwingen vermeinte / so hielte doch dieses keinen Stich/dann der Damm wurde durch die von Winden erregte starcke Wellenabgerissen/ und der Belagerung ein Ende gemacht. Diese Stadt aberthäte Anno 1671. ihreSchantz übersehen/ dann die gesambte FürstlicheLüneburgische und Braunschweigische Häuser belagerten und bezwängensie/ und kam also unter ihren natürlichen Lands-Herren und vorige Bott-malsigkeit; ingleichen thut auch die Stadt Cölln dem Kayser so wol /alsdem Churfürsten schwören.

Cranzius lib. io, Saxon . c. 2.

Es waren aber diese freye Reichs-Srädte denen Kaysern vor alten Zei,ten also unterwürfig/gleichwie die Municipal- Städte ihren Lands-Für-sten/ und wurden ihnen Reichs-Vögte gegeben / nachdem aber die meh-reste hievon versetzet und nicht mehr abgelöset wurden / mengen solche ur-alte Rechte zu Verlust / und werden der also zu Verlust gegangenen 84.Freye/ und 18. Herren-Städte gezehlet.

Matth. Stephan, dejurüd. lib. 2. part. 2. c. 1. ruMediatae Imperii Civitates seynd / welche denen Chur-und Fürsten / Mderen 1 'erkitorio und Gebieth sie liegen/ das Homagium ablegen / undwerden Provinciales oder Municipales , Lands - Fürstliche und Erb-Stadte intituliret.

Auf die freye Reichs-Städte nun wieder zu kommen / so habendiese gegen andern viel und besondere Prärogativen/ denn man nennet sieErstlich freye Reichs-Skädte.

Ordnung des Regiments zu Augfpurg de An. ifoo. tit. von derSteuer der Freyen undReichs-Städte. R.A. zuSpeyerdeAnmissA- die Freye und Reichs-Städte.^-. R.A.

zu Augfpurg de Anno i;ff /. nachdem aber, ^ ehn. frais.$bs. verl. Freye Reichs-Städte.

II. Vom Kayser Sigismundo Heilig.

Goldast. c. 10. pag.191,

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