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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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ago Life. II. Cap. V. Von dem Churfürsten zu pfaltz/ _

feiten übet / und da man Kayserlicher Seits die Such gütlich zu hebennicht vermochte / auch diese in der Königen von Franckreich und Schwe-den Ausspruch compromittirten/als gaben selbige den 7. kebr. An. 1667.das Laudum dahin/ daß das Jus Wiidfangiatus den Pfaltzgrafen zwarverbleiben/sie aber hingegen dasselbe hergestellten zu exerciren befugt seynsollten/ damit die alte Gewohnheit und norma Privilegii nicht überschrit-ten würde/ und diejenige/ welche sich aus demPfältzischen wieder hinwegbegeben/ und in anderer Standen Gebiethe cornrnignrt/ und ihr Domi-cilium gesuchet hatten / keinesweges mehr zu verstehen / noch des andern^errirorial-8uperioritat also / wie bißhero geschehen / zu laediren Ware;Im übrigen aber Pfaltz/ ratione inductionis accisae , Jurisdictioniscivilis & criminalis, Juris armorum, lustrationis venationis und

dergleichen abgewiesen/ und sich dessen gantzlich (es wäre dann von Altersalso herkommen / auf welchem Fall denen transactionibus antiquis zuinsistiren) abgewiesen seyn solle.

1'keat. Lurop^ls-»./. part. i.pag. 434.

Es ist niemanden von denen Pfältzischen Unterthanen zugelassen an dasKayserl.Cammer-Gericht zuappelliren/ eS übertreffe danndieSumma1000, Gulden.

Meichsn. /0»#. 4. deeis. camer. 36. ». /. f. 1001. Privileg, de Anm1378, Ayrer inproceß- hifior. part. 2. c. 4. $bßz.p. 313.

Derm Bediente und Beampte feynd von denm ausländischen und fremb-den Gerichten also befreyet / daß sie vor selbige nicht geladen / citirt nocherscheinen/oder Red und Antwort geben dürfften.

Lhur-pfaltz hat einen grossen Lehens-Hof/ und müssen viele inFrancken und am Rhein gelegene Grafen von ihm die Lehen holen. Alleaufdem Rhein entstehendeJnfuln gehören demselben. Er ist/ nebst denBischofsvon Münster / Crayß- Director des Westphälischen Crayses.AufdemReichs-Tag hat er vier Stimmen / 1) als Churfürst / 2) we,gen vleudurg/ z) wegen Lautereck/ 4) wegen Gimmern.

Der jetzige Churfürst von Pfaltz/Iohann Wilhelm/ ist gebohrenden 19. Apr. A. j 8.!fäm zur Chur-Würde den 2.8epr. A. 1690. residirtzu Düsseldorfs. Dessen erste Gemahlin war Maria Anna, KaysersFerdinandi Itl. Tochter/ f den 7. Apr. An. 1689. die andere heisset MariaAnna Louyse, Groß- Hertzogü Cosmi in. zu Florentz Tochter. Ge-bohren dm ri.AuL- An. 1667.

Das