Cap I. Von dem pitbjl zu Rom l
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nehmlich / wodurch der Leib muß regieret werden: Das conci-lium Lateranense unter
Abbas d. c. 4. n. 2, c.funt quidam &c. contra XXV. q. 1.
Leone X. SesTXl. hat den deutlichen Ausspruch gemacht / daß derPabst keinem concilio unterworffen/ und das Decretum conciliiBuiliiet^fis, quo Pontifex subjiciebatur Concilio generali, gantzlichrevociit. Das Concilium Constantiensc fall zu keinem Gegen»Beweist angezogen werden/weil dieses weder ein Oenerale gewesen/noch jemahls ist approbiit worden. Dahero auch dieLellarminus d. lib. 2. e. / 3-fiq-
Concilia keine Oecreca machen können /welche den Römischen Pabstverbinden; denn ein Gesetz wird nur von einem höhern vorgeschrieben/so stchet auch expresle in d, c. 4. dc Ele$. nulla Concilia praefigerelegem Romans Ecclesiae, nec polle quenquam contra eam leva-re suum calcaneum , und in texe. c. Si Papa, dist.40. wird gemel-det / daß der Pabst von keinem sterblichen Menschen könne beschuldi-get und gerichtet werden/ quia cunctos ipse judicaturus, a nemi-ne sit judicandus.
Wie also der Pabst in der gantzen Christenheit seine Autorität/als der Stadthalrer Christi /cxercirel/ so er besonders im RömischenTeutschen Reich das Jus Sacrorum , und die Investitur aller Geistl.Fürsten hat; dahero ein jeder Catholischer geistl. Reichs-Fürft verbun-den/Wegen der erlangten Geistl. Würden/von dem Pabst die Con-firmation zu hohlen / welches durch Überreichung eines Ringes ge-schiehet/und eher ist er nicht geschickt einen geistlichen Actum jtiexer-ciren. Ferner müssen die Ertz Bischöffe
Ursperg. in A. ii22.f.2 o^.Frifing. L. VII. c. 16. Laur. Ohm.dejurc Epiß. §. 12.
auch das Pallium lösen/wovon im folgenden soll gehandelt werden.Er hat auch im Römischen Reich sechs Monate / als Januarium ,Martium, Majum , Julium, Septembr. Novembr. welche men-ses papales oder Apostolici genennet werden/ dinveil/ wenn ein Ca-nonicus odcr Bischvff in solchem Momr stirbt / dcrPabst die erle-digte