dessen Hoheit/Rechte im Röm. Reich/rc. ij
digte Stelle ersetzen kein. Daß die Chur Fürsten ihre Würde vomGregorio VII. tjaben / ist im ersten Theil angeführet worden.
Goldast- Conft. T. j.adA. izo$.
Wegen t>e$Vicariacus imperü wird Vormündern weit-aufftig gehan-delt/doch können nur folgende Eoca nachgeschlagen werden.
Cl. z.f. de re jud. extr. Job. 22,tit. /. &c.
93öl1 dem Jure cofiferendi beneficia,soli Papa? reservatum.vid. Goldast. Const. TjJl. fitbA. 1476.f. 210.
Wie vor dem die Kayser zu Rom gecrönet worden / ist oben auch schonangeführet worden. Vormahls sprachen die Hasste auch das Rechtzwischen weltlichen Fürsten im Reich / wann diese ihre Strittigkeilenan dem Heil. Stuhl devolvirten. Alle Statik EcclesiasticiLehmannus Chron. Spir. L. V. c. 12 z. 122 L VII. c.p.im Reich / sind in personalibus, qua Clerici, dem Pabstl. Gericht Utt*terworffen / in Politicis aber / als Stacus Imperii , haben ste denReichs * Hofrath / und die Cammer. Die vornehmsten Universitä-ten im Reich gründen sich auf die Pabstliche Confirmation, und ob-wohl einige neuere feit der Z.it ohne diese zu erhalten aufkommen / somacht doch dieses kein Prajudicium. Von dem Jure Annatarumauch zureden / so ist zu wissen/ daß Annaten, t)ie jährlichen Einkünffteeines Bistums/Stiffts und Clostcrs genennet werden / welche dernewerwahlteBischoff/Prälat oder Abbt/ dem Pabft das erste Jahreinzunehmen überlasset. Was den Orionem Annatarum anbela»;get/ so sind die AuLlores davon unterschiedlicher Meynung. Platinap. 274. weiß n!cht/ob er den Ursprung derselben Bonifacio IX. oderjohauni XXII. zuschreiben soll / in diesen Worten : Bonifacius An-nntarum usum beneficiis Ecclesiasticis primus imposuit, hacconditione , ut qui beneficium consequeretur, dimidium annuiproventus fisco Apostolico persolveret; sunt tamen,qui hoc in-ventum Johanni XXII. adscribunr. Aber es ist klar /daß dieselbenschon zu Zeiten des Concilii Viennensis A. iZ i v. sub Clemente V.Üblich gewesen/
Th. Campegiiis de Annat. §. /.
V z oder