Dom Prudentius Maran. zzi
gen eben desselben OrtS zu Heimchen, schlug es ab,weil er wußte, daß er verheirathet war. Borach ließihn vors geistliche Gericht federn, um die eheliche Ein«segnung zu verrichten. Der Pfarrer ließ es zumSpruch kommen. Der Richter erklärte durch einenSpruch vom 4. des Herbstmonats 1755. den BorachLevi vor jetzo für unfähig, und durch einen zweytenfür schlechterdings unfähig. Levi appellirte als voneine»» widerrechtlichen Au öspruch, und ließ den Rkch«ker über den ersten Spruch, und den Herrn Bischofsvon Soissons, Ftlt>Iames, über den zweyten Spruchvernehmen, als welcher das Verfahren und ben Han«del seines Richters für gut erkannt hatte. Da ließDom Maran an den würdigen Prälaten eine guteSchrift übergeben, die er mit großem Fleiß aufgesetzthatte, um zu beweisen, daß die Ehe des Borach un«erlaubt wäre, so lange er mit einer erstem Frau ver«haftet wäre.
Die Sache wurde bey dem Parlement in ver«schiedenen Gerichtstagen klagbar betrieben. Mangründete sich auf Seiten des Levi auf die Stelledes ersten Briefes an die Corinthier, worinn Gc.Paulus sagt: 8i guis lrator uxorem Kader instcle-lem, er kaec conlentit kakitaro cum illv, non
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kir, äilceägt; nou enim lorviruti lukfcÄus estt'rarsr nur loror in kufusrnoäi. Worüber eine fal»sche Decretale, die Gracian unter dem Namen desPabstes St. tLregor beygebracht hat, entscheidet,der Gläubige habe, wenn die Frau, die er vor An«nehmung des Christenthums geheirathet, sich von ihmtrenne, die Freyheit eine andere zu ehelichen; welchesdenn den heiligen Thomas, und einen Haufen Scho«kastiker, un- Canonisien verleitet hak.
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