ObsefV. I. Vraüica ex Jure Naturae et Gentium et e'.
Comtnereianten zu erbeben ge glaubet , denenfellen nur die Summe von tyP48(frtbl. 20 gr. an Capital, und 33280 rtbl. an Zinsen a 6 pro Cento bis zu Endeder abgewichenen 173/jlen Jabrei zuerkannt; dass , obschon Se. Koenigl. Maje -staet an dem von der Commißion gehaltenen , zu Recht bestaendigsten , ganz ttn-partheyifeben Verfahren nicht den aUergeringflen Zweifel truegen , liessen Siedem ohngcachtet declariren, wie Sie bereit toaeren, eine neue Untersuchung,fall einige Englische Oßciers oder Caperi , so durch die vorhin ertheilte Sen-tenzen laediret zu seyn vermeinen moechten , durch nur gedachte Commissionanstellen, ja selbst die ergangene Urthel reformiren zu lasen , wann von denenersteren dagegen etwas mit Bestand angebracht werden folte; Se. Koenigl. Maje-ftaet walten ihnen allcnfah und zu Eitibringung ihrer Einwendungen hiermit eineFrist von dreyen Monathen , von dem Tage dieser Declaration an gerechnet , ge-fetzt haben ; in der dem gegenwaertigen pro Memoria beigeschlossenen Liste derSchiffe und Waaren , waeren die Namens derjenigen enthalten , Welche solcheaufgebracht; daher ueberliefsen Hoechstdiefelben dem Koenigl. Gross britannischenGouvernement lediglich , auf was Weife es von der hier geschehenen Entschei-dung diejenigen , so dortiges Orts dabey interejstret waeren , informiren wolle ,damit ße dagegen ihre Noth durft einzubringen steh im Stande befinden moech-ten ; folte dennoch dieser Termin , ohne dass von Jemanden einige Rechtferti-gung eingegangen , abgelaufen seyn, so würden Se. Koenigl. Majestaet Sich beydemjenigen unverbruecblich halten , was von der Commißion einmal gesprochenworden , folgl. von dem den Koenigl. Grosbritannisehen Unterthanen schuldigenGelde , die den Ihrigen zur Indemnifation zuerkannte Summe , nemlichip4723 rtbl. 4gr . jpf. inclußve die Intreffen a 6 pro Cento bis zum toten lulii1732 Accourtiren lasten , wohingegen Hock dieselbe zu gleicher Zeit declarirten,dajs ste den Commistariis des Anlehnt auf Schiesten dasjenige , was annoch zuzahlen restirte, fbwol an Capital als lnteresten a 7 pro Cento , fio den toten lulii1732 zu Ende giengen , einhaendigen lasten würden , jedennoch nicht anders ,als gegen vorgaengig von erwaehnten Commistariis ueber das ganze fichuldiggewesene und auf Schiesten gehaftete Capital , wie auch ueber die davon gefallenelnteresten, behoerig ausgestelte, bestgültige Quittungen ; folte man uebrigentin Engelland die von Se. Koenigl. Majestaet hierunter genommene billigmaefisigeArangements zu genehmigen abgeneigt seyn ; so würden Sie fiothanen Ueberrestbey l)ero Cammergericht allhier zu Berlin gerichtlich so lange depontren lasten ,biss es den biterestenten gefaellig seyn moechte, solchen von daher gegen ihreQuittungen zu erheben, und da der Laus der lnteresten nach diesem Vorgangnatürlicher Weise von selbst cestiren musste , so protestiren Sie auch hiemit ausdas sey er liebste, dass Sie zu deren Abtragung von nun an nicht mehr gebundenseyn , sondern vielmehr mittelst dieser foermlichen Protestation die ganze aufSchiefen hypothecirte Schuld als gaetizlich getilget und dieses llerzogthum des-halb von filier Obligation veelitg befreyet ansehen weiten.
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