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Friderici Behmeri ... Novum Jus Controversum Augustissimae Russorum Omnium Imperatrici Et Autocratrici Catharinae II dicatum : Explicans Illustriores Selectioresque Controversias Juris Gentium, Publici, Feudalis, Canonici, Civilis, Criminalis, Cambialis, etc ...
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quorum intercrfi^ in praesentiarum unanimi consensu , etc.

anerkant, Der Vater habe auch wider die Vorschrift det erßen fundatorisnicht handeln können. Die 700 rthl. qu. waren von der Beklagtin nicht ausihrem Vermöget^an den Lieut. Alverdeßen gezaklet , sondern aus den Revenuender Mühle genommen Worden , petendo die Sententiam primae Infantiae wieder-herzustellen.

Beurtheilung.

Ei aber nichts deßo minder die Sententia a qua vorn 2$ Apr. 17 s9. com-pensatis expcnßs zu befiätigen. Dann , wann gleich nach dem Teßament desDeß. Conr. Alverdess de 161 j die qu . Mühle gleich andern deffen Gütern miteinem fideicommisso familiae beleget Worden , so hat doch des Klacgers Vater inTeftam, de 1747 diese Mühle mit dem Onere beschweret , dass davon so wol anden Klaeger , alt au dessen Bruder , den Lieuten, Alverdess , 1000 rthl, auszu-zahlen : Xvcbsy er zugleich ausdrücklich angeführet 7 dass er die Güter durchden Vergleich mit feines Bruders Sehn erXoorben , immajsen er durch die beydieser Gelegenheit verwandte schwere Koßen feine übrige Mittel ganz verzehrethätte. Die Richtigkeit dieses Anführern nun zwar nicht ausgemacht; esläßet ßch auch nicht behaupten , dass ein Vater schlechterdings durch feine , beyeinem Fideicommisso familiae gemachte , Verfügungen feine Kinder verbinde ,Wann die letztere dessen Erben nicht geworden , noch fonß die väterliche Difpo-fition agnojcirct haben.

Gramer Opufc. T. 4 . pag $7. feq.

Allein in gegenXoaertigem Fall behauptet der Klaeger felbß nicht einmal , dasser seines Vaters Erbe nicht geworden , und es also kein Zweifel , dass er des-sen Dispoßtion circa fideicommissum agnofeiren muffe.

Gramer cit. I. pag. pt.

Er hat auch diese Dispoßtion würklich durch das mit dem R. (f Meifler Al-verdess d. / Sept. 174b- ei richtete Paclum agnofeiret, indem er ßch darin \vcgender von seinem Vater ihm aus der Mühle qu. ausgemachten 1000 rthlr. hypo-thecam expreffam auf die gedachte Mühle ßipuliret hat.

Die in eben diesem Pacio enthaltene Verabredung , dass die Mühle qu. vondem R. ßL Meißer Alverdess nicht verkaufet , sondern als ein Fideicommifs-Stih k nach dem Tefiametit des D. Alverdess und des verßorbenen Vaters confer-viret \oerden solle , verbindet ohne Zweifel die paciscentes ; allein ße kan demLieut. Alverdess und deßen Cefftonariae ? der Beklagt in , nicht hinderlich seyn ,ihre Befriedigung 'wegen der dem erßen ebenfals im Teß. paterno ausgemachtenlooo rthl. aus der Mühle qu, zu suchen , da ihnen solche fure tacitae hypothecaehaftet , und sogar hypotheca expreß'a in dem Teßament nicht undeutlich verf bl ie-ben , besonders da es keinen Zweifel hat , dass die auch gewißer maafsenvon dem Vater mit einem Fideicommisso belegte Mühle , ob legata ab eo relißa yveraeufsert werden können , so gut solches ob aes alienum patris erlaubt.

L. t*4, §. 14. D. de leg. /. L. jS.fr, D. de leg, j.

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