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Ob fer V, L» An Fideicommissum Familiae ab «V,
Ueber dem aber find in dem väterlichen Testament der Klaeger und dessenBruder , der Lieutenant ihrem aeltern Bruder nur auf den Fad substituiret ,Ivann dieser ab inte flato und ohne Erben versterben würde. Der Lieut. Alver•desj , und folglich auch dejjen Ceßionaria , hat in Ansehung der tooo rthl. ebenso viel Recht , alt der Klaeger , und so gut als diesem frei flehet , feine Befrie-digung aus der verschriebenen Mühle zu suchen , ebenso wol muss solches auchder Beklagtin verflattet werden. Das Vorgeben , dass die 700 rthlr, i]u. exfruStibus der Mühle genommen worden , iß übrigens unerheblich , '»eil derKlaeger an diesen fruHibus keinen Ihcil hat , und es ihm nicht zukommen wür-de , deshalb der Beklagtin Quaefiicn zn machen , Gesetzt auch , dass das Vor-geben erweislich Waere; immaßen die Beklagtin nicht nur cejfionem des Lieut.Alverdefs^ sondern auch ein judicatum contra maritum für steh hat.
„ Endlich find dem Klaeger in denen Rationibus decidendi der sententiae , s„ cjua , zum Ueberfluß Competentia , ratione juris retr alius (der im Halber -„fiaedtsehen ex consanguinitate recipiret ist) und über dem die Ausführung feiner„ vermeinten Gerechtsame, künftig , delata succeflfione , vorbehalten wordenConferri tandem circa hanc materiam meretur Carol. Lud. Stieglitz de fidei-commissis familiae , consensu eorum quorum intere fi ^ sublatis i ad. Detis Eleli*Saxon. X. Upf 17S 2 *
Obferv, Ll.