Observ* LI. Dißcilis plerumque 'S spinosa ~eß indagatio ete,
trieben gewesen , zu retten , dennoch wegen angemerkter Hohe dieser "Elbuferskein Retten wurde gewesen seyn , hieraus genugsam erhellet, Wie nicht minderin Ansehung der etc. Lente die Sache alr ein blosser Casus anzusehen: welchesalles dann
///. denen von Alvensleben nothwendig mit zu ßatten kommen muss , als Welcheohnedem nur fubßdiarie würden refponfable gewesen seyn.
Uebrigenr t weil solchergeßalt das Regiment felbß den quaeß. Schaden , alteinen Cafum tragen muss , in alle Wege nöthig iß , dass der R. fL M. Schmidt ,solchen in quali S quanto eidlich seßsetze.
Solchemnach concludiren Wir auf folgende pßichtmae frige Sentenz :
Dass vor allen Dingen der R. Q^M. Schmidt schuldig sey , mittels coer -per liehen Eides zu bekraeftigen , w elchergeßalt bey dem ihm auf derRogaetz Faehre am 4 Jan. 174s begegnetem Unglück würklich die Vol. 1 .Acl. Com. fol. S 7 ' S&' fpecificirte Regiments- auch deponirte Oßcicr -geldcr , nicht weniger die daselbß verzeichnete Montirungsß’ücke unter-gegangen , und noch zur Zeit auf keine Weife "wieder gefunden werden.Hiernaechß dieser Zufall pro mero casu fortuito zu erachten , mithindie dabey verlobten gegangene Sachen dem Domino zum Schaden verun-glücket , folglich auch foWohl der R. Q. M. Schmidt , als der FaehrmannLeute , und die von Alvensleben von Erßattung des Schadens zu ab fol-ii iren.
Pie Unkoßen Werden gegen einander compenßrst .
FINIS TTOMI L
FRIEDE-