Observ. LII, Super Jure Hagenstolzlatut sistuntur duo Jurit Responsa etc. Z 5 Z
bey rathen verboten , solche die Strafe der Hagestolzen keinesweger getroffen,mtlitibut , quoniam ist legibut uxore t ducere illis non licebat , jura maritorumcomesst , id est impunitatem coelibatus, Dio Castius Lih. X. n, 17. Lipßut innot. ad Taciti Annal. Lib. III, C. 2/. Darauf dann der richtige Schluss zu ma-che», dass zwar die Rocmische Gesetze alle diejenige, welche nach zj Jahrenihrer Altert nicht geheyrathet , mit Verweigerung aller Ehrenämter und derge-stalt gestraft > dass fie nicht allein niemanden erben können; Sozomenus Hiß.eccles. Lib. /. Tertull. de Monogamia, sondern auch ihre Verlaffenschast demFisco heimgesallen , und unter dem rechtlichen VorWand caduciret worden, dassderjenige , Wer nicht Vater heissen Wollen , feine Erbschaft dem gemeinen We-sen an Vaters Statt überlassen müsse, Cujaciut ad. L. t. 2. C. de infirm. peen.coelibatur. Lipßut ad Tacit. Lib. ItL Hist. c. ej. Schulting ad Ulpiani frag •menta tit. 14. Davon aber gleichwol diejenige Personen befreiet , welche ent-weder ihrem Stande, oder Amt-und Leibesbeschaffenheit nach, den ledigen Standerwählet: solches alles naechstdem noch viel gewisser unter denen ChristlichenKaisern Worden, weil diese Wol gesehen , dass er eine Gewissens fache Waere,der Regel Pauli entgegen, hierunter jemanden einen Strick anzulegen, und den-jenigen , so aut tüchtigen und redlichen Ursachen ledig bleiben Wollen , durchein Zwanggesetn zur Ehe zu verbinden. L. unica C. Theod. de ins. poena Coelib.Alt halten Wir dafür, dass die Strafe der Hagenstolzen nur diejenige be-treffe, welche aus Frevel und Ueppigkeit den Ehestand verachten, keines-wegs; aber auf diejenige solche Strafen mit zu ziehen, die aus redlichenUrsachen in dem ledigen Stand verbleiben.
Zweitens Wird gefraget ;
Ob die Gewohnheit des Hagenstolzen - Rechts in der ersten Bedeutungnicht pro irrationabili und dafür zu halten, dass selbige denen natürlichen,Göttlichen und Römischen Gesetzen entgegen?
Ob er nun Wol scheinen mögte, dass , so viel die natürliche Gesetze betreffe,selbige von den Succejstontsällen an die Anverwandte nichts gewißet disponiren :da nun dar Hagestolzen - Recht allein auf die Verlaffenschast und Erbfolge derHagestolze gerichtet , auch nicht gesagt werden möge, dass hierunter dem na-türlichen Rechte etWar entgegen gehandelt werde, turn leget successoriae fint ju-ris poßtivi. Nachgehends, da jedem Hagestolz erlaubet , seine Freiheit intledigen Stand zu leben, zubehalten, ob er steh schon nach seinem Todt demHagestolzen - Recht unterwerfen muss, dass ihn der Fscut erbe, die Göttli-che Gesetze und Ubertat colendi coelibatum mit dem Hagestolzen - Rechtegar wohl bestehen mögte: letztens, da dar römische Recht\an steh die 1fält„ veränderlich , indem bey Ermangelung vielen Volkes , dessen die Römer im Kriegtbedurft, der L. Julia und Papia Poppaea , als ein Strafgesetz Wider den ledi-gen Stand , eingeführet, und nachhtro von Constantino M. wieder aufgehobenworden, weiter daraus nichtesfolge, alt das diese Satzungen inter Leget vo-Tom. II- Y y lunta-