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Friderici Behmeri ... Novum Jus Controversum Augustissimae Russorum Omnium Imperatrici Et Autocratrici Catharinae II dicatum : Explicans Illustriores Selectioresque Controversias Juris Gentium, Publici, Feudalis, Canonici, Civilis, Criminalis, Cambialis, etc ...
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3 s» Obfct'V. LII. Super Jure Hagenßolziatus ßßuntur duö Juris Pufponfa etc.

stand frevclhaftig verachten , andere aber von dem Wort Haber, 'welcherso vielah öde Hülsen oder Spreu seyn solle, hergeführet , andere Wieder aus andereabentheurliche Meynungen verfallen , Welche vorn Schoenborn Lib. i. C 6. Just,Georg Schottelio de Singul. Germ. Jurib. C. /. Besoldo und dejjen Commentato-ribus in Thesauro Juris, häufig unter einander angeführet. Wie dann auch ,die Sache felbß betreffend, einige die Bestrafung der Hagenfiolzen auf dar zjte,Wieder-andere auf dar jote , andere wieder auf dar jote , andere endlich aufdar 6jte Jahr des Alters zu fetzen , auch ganz diff erente Ursachen davon anzu-führen pflegen , alt da ßnd entweder die muthwillige Verachtung des Eheßandcs,die Vermuthung allerhand Unzucht, von dem Crimine Onanitico , adulterio ,scortatione , dem Schaden des gemeinen Wesens, Wann solches nicht Volk eich,die Entziehung von denen gemeinen Beschwerden , \v arm die ledige Leute keineeigene Oeconomie halten, und dergleichen. Ferner die Einziehung der Güternachdem Tode der Hagenfiolzen nicht minder sehr zwciselhaftig , indem einigesolche nur auf das errungene, andere aber von aller Haabseeligkeit versehen,solche Sachen und Meynungen dann dergeßalt in einander laufen , dass matt ausdieser Verwirrung leichtlich muthmafsen kan, Wie die Rechtsgelehrte hinun-ter felbß nicht Wissen , wo ße dies fält zu Haufe seyn, und Was von dem Hagen-fiolzen - Recht der eigentliche Grund sey , davon man zur Probe nachschlagenkan, Knipfchild, de fideicommiffts Cap g. H. pz. Klockium de aerario Lib. n,C. 4. §. 1. Cypraeum de Sponfal. C. 13. Folgliih bei solcher Ungewißheit esohnmöglich falle , darauf einen Recht» fprueb zu gründen, als welcher entwederdie offenbare Billigkeit, oder aber eine ausdrückliche Satzung , oder doch einbeständiges Herkommen zum Grunde haben folle, v, Cocceji in Jurispr. publ,C. 1. F. '7,

DieWeilen aber , bald unten in der andern Frage deutlich zu erweisenseyn wird, dass dieses Hagenfiolzen - Recht von denen fremden alten Gejctzender Römer, als dem L. Julia und L. Pap. Poppaea adversus Coelibes, feinenUrsprung habe ; nachgchends eben deswegen in dem Ovidio Lib . IV. metam.V. 13g. Uns der Namen Hagensiolz am besten in den Worten erkläret ist - Coe-lebs sine palmite truncus - indem, was sonst im Teutschen einen Klotz,,oder Strunk , truncus beißet, in andern teutschen Provinzen , ein Stolz, Stelz,oder Stutz genant wird , folglich das Wort , Hagenstolz, in fepimento trunca-to , in einem abgesteckten Hagen oder Hecken, feine Erklärung gar deutlichfindet , dabey aber mit dem Namen Uns auch auf den Ursprung der Sache da-hin führet, dass solcher von den Römern nicht w< niger, als die Benennungselbst herzuhohlen. Diese hingegen die poenam coelibatus allein auf diejenigegefetzet, welche aus befonderm Frevel, oder Liebe zu einem unordentlichemLeben, zum Heyrathen nicht zu bringen gewesen: vielmehr ihre Wollust in un-zähligen Lüsten und Unzucht gefuchet , als Wozu Rom, als ein Zeughaus von solchen Sünden des Fleisches und allen Lastern , für allen andern Oerfern der Weltanzusehen, Wie dann eben deswegen, weil denen Soldaten ohne Erlaubniß zu

heyra-