z64 Observ. Lll. Super Jure Hagcnstolziatüs fistuntür duo Juris Responsa ett.
thrum aeßimiret Wird , D. Wcrnher in Dis. de Jure Hagenstolz. H. ty, wei-ther dann ein begangenes Verbrechen sticht unbillig fupponiret , und aber der-gleichen dencnjenigen kcinesweges mit Recbtsbeßande bcygcmeffen werden hatt ,Welche aus hinlänglichen und genügsamen Ursachen bis zu ihrem Ende ebelos•verbleiben, tmmasen dann von dem v. Puffeudorf de für. Nat. Gent, L 6,C. t. §■ 7. gar hinlänglich behauptet wird: quod obligatio ad matrimonium in-eundum non incumbat hominibus , per modum praecepti affirmativi, quod sin-gulos necessario , quovis tempore stringat , hierüber auch die göttliche geof-fenbarte Gesetze selbst verlangen , dass niemanden zu freyen oder ledig zu ver-bleiben , ein Strick an den Hals geworfen Xocrden solle 1 ad Corintb. VII. vers.2 7. F. 9. 27. 28. Aus diesen Ursachen auch von dem Lautei bach in Colleg,’Jheoret. Prall, 7 it. quibus non campet , bon. peff st. 2 derjenige blos vor einenHagestolz erachtet wird , qui nullo morbo laborans , nec clericatu impeditus ,vel nimia inopia oppresus , Jed contentus in voluntaria superba separatione ,quinquagestmum aetatis annum exceßt , coelibatum prossus est.
So erscheinet daraus allenthalben so viel, dass ordentlicher Weife, dieStrafe derer Hagenstolzen nur diejenige betrosen, Xoelche aus Frevel und Uep-pigkeit den Ehejtand verachten, kcinnWcges aber auch auf diejenige, welcheaus redlichen Ursachen in dem ledigen Stande verbleiben , zu ziehen sey.
Auf die andere und dritte Frage erachten Wir Rechtens zu seyn. Willderselbe auch darüber: Ob die Gewohnheit des Hagestolzen - Rechts, in soferne darunter ohne alle Alisname diejenigen, welche über das 50 Jahrihres Alters im ledigen Stande ve>bleiben, und nachgehende unverehe-licht versterben, gerechnet werden, pro irrationabili, auch denen natür-lichen, göttlichen und römischen Gesetzen zuwider, mithin in christlichenFiirstenrhütnern nicht einzuführen, noch zu dulden sey? des Rechtens be-lehret seyn.
Wann nun gleich das Recht der Natur nicht alle Menschen zum ehelichenStand ohne Unterscheid verbindet , mithin nicht dem, der aus natürlichen underheblichen Ursachen im ledigen Stande zu beharren steh vor gest tzet , dassonst übliche Jus succedendi nicht zn emzithen , und nach ihrem Absterben dashinterlasene Vermögen dem Fisco nicht zuzusprechen, gestalt dann auch diegöttliche geoffenbarte Gesetze nicht alte und jede Menfihen zum ehelichen Lebenverbinden , vielmehr der Apostel Paulus selbst / Cor. VII. v t. 7. U> 8• den ebele-sen Stand sehr hoch erhebet , und auf gewise Maasse dem ebeheben vorziehet ,gestalt dann auch dasjenige, was in denen alten r'ömischm Gefitzen, besondersin dem Lege Julia und Lege Papia Poppaea adverjus coelibes verordnet Worden ,inL.un. C. Theod. de infirm. poen, coelib. Xvieder aufgehoben Worden , in christ-lichen Fiirftenthiimern auch keinesWeges etwas , so dem Recht der Natur, im-gleichen denen göttlichen geoffenbarten Gesetzen entgegen, eingeführet und ge-duldet Werden mag.
Dennoch