Obferv. LII. Super Jure IlagenstclziatU ß fiuntur dut Juris Responsa etc. 36 j
Dennoch aber , und dieweil dat Hagestolzen - Recht keinetWeget dahin ge-het , dass die Leute absoluta quadam necefikate in ehelichen Stand steh begebenmüssen, sondern nur denenjenigtn , jo nach Ablauf gewisser Jahre ehelot verster-bt n t dat Jus succedendi in ihre binterlassene bona auf gewisse Maasse entzie-het, das Succeßonsreebt aber nicht von dem Recht der Natur dopen dir et , son-dern die Leges succe storiae Juris pofitivi find, mithin, ordentlicher Weife ,einem jedem Principi , vi potestatis legislato-iae , zustehet, die facultatem suc-te dendi in bona reheta a defunSio , nach seinem Gutbefinden zu regidiren , undeinigen Personen, besonders in dem Fall, Wann darunter salus publica promo -viret Wird , dast'elbe zu denegiren, imma fsen dann auch das Jus civile nur infubstdium recipis et ist , mithin einem Principi in arbitrariis etwas , so solchemJuri entgegen . ebizujühren unbenommen ist: so erscheinet daraus allenthalbenso viel /dass das Hagenstolzen - Hecht pro consuetudine irrationabili nichtzu achten, noch denen natürlichen und göttlichen hechten entgegen,und wann gleich die poena coelibatus in denen Civilrechren wieder aufge-hoben, dennoch in christlichen Fürstcnthümern’ das Hagestolzen - Rechtgar wo! eingeführet und geduldet werden mag.
Aus die vierte Frage : Ob das Hagestolzen - Recht für eine allgemeineteutsche Gewohnheit zu halten? erachten Wir Rechtens zu seyn:
Obwol das Wort Hagenstolz ein aus der alten teutschen Sprache zusammen-gesetzter Name sey, es das Ansehen gewinnen will, vid. D. Wernher Disp, deJure Hagest. §. 7. in zweifelhaften Fallen auch von der Benennung einer Sa-che , aus das Recht selbst, nicht ungültig argumentiret werden mag , auch dassdas Hagenflolzen- Recht aus einer teutschen Gewohnheit herrühre, um destoglaublicher zu seyn scheinen mögte, da selbiges in verschiedenen teutschen Pro-vinzen und Landen, besonders aber per ca, quae docet D. Wernher c. I. §. y,scq. in dem Herzogthum Braunschweig und Wolfenbüttel, imgleichen bey demCloster Alberpsach im Wiirtembergischen , so wol in dem Ottenwald in der Pfalzüblich und eingeführet ist’, dennoch aber und dieweil dasjenige, jo von derEtymologia des Wertes Hagenstolz angeführet Wird , annoeb sehr ungewis ist ,und in blossen Muthmassungen bestehet, anbey auch weder in denen uralten la-teinischen Gesetzen, Welche Heroldus , Pithoeus, Lindenbroggius, ediret, nochauch in denen teutschen Provincial- Satzungen mittler Zeit, vielweniger in demSachsen - und Schwabenspiegel einige Spur von dem Hagenflolzen - Recht, odereinigen Strafgesetzen , so wider diejenigen, so im ledigem Stande verblieben ,gegeben Worden , zu finden , mithin zu glauben ist , dass nur an einem oderdem andern Ort, aus einigen besondern Ursachen, das Hagestolzen- Recht, adimitationem derer alten Römischen, Wieder den coelibatum gegebenen Gesetze ,eingeführet und recipirct Worden , wd hes aber auf andere Orte keines weges zuextendiren ist’, so erscheinet daraus allenthalben s> viel, dass das Hagestolzen-Recht keinesweges vor eine allgemeine teutsche Gewohnheit zu achten sey.
Z Z 3 Auf