z66 Observ. LH. Super Jure Hagenstolziaiut stfiuntur duo furit Responsa etc.
Aus der fünften Frage erstes Membrum, erachten Wir vor Recht , t viUderselbe auch darüber der Rechten berichtet seyn;
Ob 8r. Hochfürstl. Durch!, zu Braunschweig- Wolsenbüttel, derglei-chen Hagenstolzen - Recht in Dero Landen, ohne Concurrenz derer Lan-desstände, einzuführen befugt?
Wann nun gleich in dem Herzogtkum Braunschtveig , w ie in vielen*an*dem teutschen Provinzen , die Landtage eingeführet find , aus denen Landtaggen aber auch diejenigen Gesetze , so im Land publiciret werden sollen , mitdenen Landet fänden gemeiniglich überleget -werden , dieser auch um desto nö-thiger bey Einführung der Hagenstolzen - Rechtet zu seyn scheinet, da darun-ter der Fi[cur zwar bereichert , denen Unterthanen aber ein besonderes Beschwer-nit zu - und denen sonst rechtmäßigen Erben ihr üblicher Erbgangtrecht ,ohne ihr Verschulden entzogen wird.
Dennoch aber und dieweil, ordentlicher Weise die potestas legitlatoria de-nen Landetherrn , vermöge der ihnen zustehenden super ioritatir territorialis ,Zukamt , und Wann fie gleich jezuweilen die Landeistände dabey mit zu Ratheziehen , solchet mehr ex rationibui Confilii , alt jure necesfitatii geschiehet , be-sonders aber in dem Fall , wann der Landesherr durch eine besondere Conven-tion steh dazu nicht anheischig gemacht hat , und dass aus Seiten ihrer Hoch-sürstl, Durchl. eine dergleichen Convention vorhanden , oder sonst hinlänglicheingeführet , aus der Facli specie nicht zu ersehen iß: so erscheinet daraus soviel , daß bey diesen Umständen Sr. Hocbjürstl Durchl. 'wohl befugt , dat Ha-gestolzen - Recht in Dero Landen r auch ohne Concurrenz der Landetfiände , ein-zuführen.
Auf dat letzte Membrum der fünften Frage , und ob in dem Fall, wanndas Hagestolzen-Recht in einem Lande durch eine Observanz eingeführetworden, solches auf alle Landes - Einwohnere, ohne Unterscheid, auchinsbesondere auf die Praelatos, Clericos, Nobiles, Milites, Cives unddergleichen zu extendiren sey ? erachten Wir vor Recht:
Ob wol exceptio und distinttio eine ret satti , mithin derjenige, so stehdarinnen fundiret , solche behörig auszuführen und zu erweisen verbunden ist;
Dennoch aber und dieweil eine jedwede Consuetudo stritt’ffime zu interpre-tiren, und weder de Casu ad Casum , noch de Persona ad Perjonam , zu exten-diren i, mithin felbiget auf die Praelator, Clericos, Nobiles, Militer und der-gleichen anderergcfialt nicht zu appliciren ist , alt Wann, dass auch Widerdergleichen Personen über Rechts - verjährte Zeit dat Hagenstolzen - Recht ge-bührend exercirct worden , hinlänglich beigebracht werden kan , dazumal bejdergleichen Personen er eine andere ßewandttif, ah mit andern gemeinen Leu-