zweyte Königliche Linie. 65
Denkwürdige Begebenheiten unter Luden, g I
8§g.-
Carl der Kahle, den der Kaiser aus seiner zweyten Ehe mit der Ju-dith erzeuget hatt/, bekam kein Ecbtheil; der Kaiser thut seinen z. Kin-dern erster Ehe den Antrag, ihre Staaten zu zerstickeln, um Carln einentzavon einzugeben; die drey Prinzen werden darüber ungehalten. Die Ur-sache ihres Mißvergnügens masen sie dem Übeln Betragen ihrer Stiefmut-ter bey, die ihrem Vorgeben nach mit dein Graven Bernhard von Barce-lona einen ärgerlichen Umgang hatte; Sie gaben vor, die Ehre ihres Vat-ters zu rächen, welcher, ohne der Schande seines Hauses gewahr zu wer-den , die ersten Stellen und sein ganzes Zutrauen einem Menschen gegebenhatte, der ihn entehrte; anstatt aber ihn zu rächen, zogen sie ihn aus.Pipin, der bis nach' Verberie rucket, zwinget seinen Vatter und die Ju-dith , daß sich jedes in ein Kloster begeben muste. Mit harter Mühe be-willigte man ihnen die Frist, so sie vor der Einkleidung verlangten, unddiese half zu ihrer Wiedereinsetzung.'
8Zi. rc.
Die Eifersucht der z. Bräder, und Lotharii Hochmuth, retteten Lu-dewig den Frommen, welcher, von dem Mönch Gombaud unterstützet, au(einem Reichstage zu Nimwegen hergestellet wird. Er nimmt seine Gemah-lin aus dem Kloster, worinn sie gezwungen worden, den Habir zu nehmen,und so wohl seiner Ehre, als der Judith ihrer wegen, lässet er sie schwören,daß sie in all den Verbrechen, die man sie'berüchtigte, unschuldig sey, wozu«och die Feuerprobe kam, der sie sich unterwarf.
Bey dieser Gelegenheit müssen wir ein paar Worte von den Probensagen, deren Gebrauch uns heut zu Tage so ungereimt vorkommt, aberdazu dienet, die Irrthümer des menschlichen Verstandes zu zeigen; dieseswar ein Mittel, welches unsere Vatter erdacht haben, die Wahrheit derFälle in Gewißheit zu setzen. Ein Angeklagter hatte daher viele drittel sichzu rechtfertigen; das bequemste war der Eid. Gewiß ist es, daß der Rich-ter, wenn er solchen nicht erkannte, einen Zweikampfverfügte. Der Ueber-wundene wurde vor den schuldigen Theil angesehen, und trug die Strafedes angeklagten Verbrechens, oder desjenigen, so er selbst gerüget hatte.Was dabey am sonderbarsten, ist dieses, daß die Partheien, wenn selbigeihre Sache nicht selbst vertheidigen wollten, Wagehälse vom Handwerk,
I Eham-