2LL Geschichte von Frankreich,
Denkwürdige Begebenheiten unter Philipp von palcis.
dieser Hahn wird krähen, soll Lasset übergehen. Er zwinget sie,ihren Graven Ludewig, gegen den sie sich empöret hatten, vor ihren Herrnzu erkennen. Der König that in solchem Treffen Wunder der Tapferkeit,und der achtzigjährige Connetable Gaucher von Chatillon that sich dabeyhervor. Commißion über Petern Nenn, General des Finanzwesens,sind über die Finanzbediente, welche zum Tode verurtheilet werden. Wieman schreibet, so belicfen sich die eingezogene Güther Peters Remi auf1200220. Franken, so jetzt ungefehr 20. Millionen betrüge; dieses aberkommet mir übertrieben vor. Ausschreiben wegen der Nitterlehne, welchesden Kirchen und Bürgerlichen, so adeliche Güther erlanget hatten, gewisseSchuldigkeiten, krancs-sicks genannt, auferleget. Solches war nicht dieerste dissalsige Verordnung; wir haben eine ähnliche von Philipp dem Küh-nen, von 127z. unter dem Titel Recht der Amorrisirung; auch habenwir noch eine Carls des Schönen von 1Z26. die uns unfeine altere vomH. Ludewig verweiset, Leaciilimi Iwiüovici prosvi noliri inlwerenclo vekil-giis, (Brüssel) dergestalt, daß der H. Ludewig als der erste von unsernKönigen anzusehen ist, welcher geglanbet hat, wenigstens einigen Vortheilvon solchen unwiederbringlichen Stiftungen, und von dem Stolze der Bür-gerlichen, ziehen zu müssen.
Der Kaiser Ludewig aus Bayern sehet durch ein unerhörtes Unterneh-men Pabst Johann XXII. ab, und giebec' seine Würde einem MknoritenPetern von Corbiere; Frankreich, so wie die meisten Cathvlischen Fürsten, se-tzen sich dagegen; Corbiere wird des Pabsts Gefangener.
IZ29. Zo.
Eduard leistet den 6. Junkus, nach vielen Schwierigkeiten, dem König^ in der Hauptkirche zu Amiens, als Herzog von Aguitanien, Pair vonFrankreich, Grav von Ponthieu und von Montreuil Psticht, ohne die Na-tur der Lehenspflickt, welche der König von ihm als einem Vasallen verlan-get, auszudrücken. Als aber Eduard wieder in Engelland angelanget, undvernommen hatte, daß der Grav von Aleneon einen Versuch auf Gupennegethan, so simdte er dem Könige eine Urkunde zu, worinn er jene Pflichtfür eine Lehenspflicht erkannte. (Rapin Thoyras)
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