dritte Königliche Linie. zzz
Denkwürdige Begebenheiten unter Heinrich II.
gros geworden, das übrige Königreich ins Verderben bringen. Hu demEnde lies der König im Winkermonat l 549. ein Edict ergehen. " Diesesist die erste Verordnung, welche die Grenzen der Stadt Paris bestimmethat. Die Besorgniß war nur allzuwohl gegründet. Sehet wie sich Lu-dewig XIV. nachmals in seinem Patent von 1672. -ausdrücket, worinnener das nemliche oft wiederhohlte Verboth erneuerte, daß der Umfang derStadt Paris , welche damals um mehr als die Helfte angewachsen, nichtzu sehr erweitert werden sollte, „ es sey zu befürchten, daß die Stadt Pa>„ris,^ da sie so übermäsig gros geworden, das Schicksal der mächtigsten„ Städte des Alterthums erfahren möchte, welche den Grund ihres Verder-bens in sich selbst gehabt hatten, sintemal es sehr schwehr sey, die Ordnungund Policey in allen Theilen eines so großen Cörpers zu erhalten."
Lkge zur Vertheidigung der Teutschen Freyheit zwischen dem König,Churfürst Morizen von Sachsen, und Markgrad Albrechten von Bran-denburg , welche sich vom Kaiser getrennet hatten. Deklaration des Kö-niges , welche befiehlet, daß alle drey Monate das Parlement zusammenkom-men, (diese Zusammenkünfte wurden -ckercnriale^ weil der Mittwoch dazubestimmt war, genennet) und die Königlichen Bediente gehalten seyn soll-ten, gegen diejenigen Klage zu führen, welche unter dieser 'Gesellschaft et-was ihrem Amte unanständiges begangen hatten. Es waren schon zweyEdicte gleichen Inhalts vorhanden, eines von Carln VIII. vom Jahr 149z«das andere von Ludewig XII. fünf Jahre hernach.
Edict des Königes, daß kein Geld für die Bullen nach Rom geschicketwerden solle. Dieser Herr laßt auch zu Trient durch den Amiot beymConcilio eine Proteftation einlegen ; Seine Majestät aber lassen zu ebender Zeit zu Chateaubriant eine neue Verordnung wider die Lutherischenergehen.
Die Pairs fangen an mit dem Degen an der Seite im Parlement zuerscheinen, ohngeacht das Parlement Vorstellungen dagegen that, und demKönige zu erkennen gab, daß solches von alten Zeiten her den, Rö-ntge als ein eigener Vorzug seiner Röniglichen würde allein
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