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Geschichte von Frankreich/
Denkwürdige Begebenheiten unter Ludewig XIV.
In Teutschland nimmt der Prinz von Baden den 27. SeptemberEbernburg ein.
Unternehmung des Chefs h'Escadre Herrn von Pokntis auf Cartha-genain America; ersteigt den is. April allda ans Land, erobert Cartba-gena mit allen Reichthümern, laßt alle Vestungswerke einreisten, wie auchdie Mauern der Stadt und der Forts, weichet einem Geschwader von 24.Englischen Schiffen aus, schlaget sich mit einem andern von 7. Schiffen,und kommt den 29. August wieder nach Brest. Seine Prise wurde aufio. Millionen geschaßt. Den 20. August nimmt der Herr von Nesmonddrey mit etlichen Millionen beladene Schiffe weg. Der Herr von Jber-ville erobert den 5. September das Fort Nelson in Neufrankreich wieder,und hatte zuvor 2. Englische Schiffe erobert, und eins in Grund gebohret.Schon am 25. April hatte der Herr du Gue-Trouin die von Bilbao kom-mende Holländische Flotte aufgefangen.
Der Herr von Argenson wich Generallkeutenant des PoliceywesenS.Dieser Mann, st» von uraltem Adel und von einem hohen Geiste gewe-sen , und dem die Stadt Paris ihre dermalige Ordnung und Sicherheitzu danken hat, fand damals keine andere Hinderniß zu einem grösermGlücke zu gelangen, als daß man seiner in jenen betrübten Zeiten benö-chiget war, wo die höchste Nothdurft erforderte, daß die Hauptstadt desKönigreiches in Ruhe gehalten wurde ; endlich aber machte man ilm zumSiegelverwahrer und 1718. zum Präsidenten im Finanzrathe. "Er istden 8» May 1724. gestorben. Sein Vorführer als Generallieutenant desPoliceywesenS war der Herr de la Reynie, welcher Intendant des verstor-benen Herrn Herzogs von Epernon und hernach Requetenmeister gewesen,und wurden damals die Geschäfte des Civillieutenants davon abgesondert.Der Herr de la Reynie starb den 14. Jun. 1729. in einem Alter von mehrals neunzig Jahren.
Tod Adrians von Vignacourt Grosmeisters von Maltha. Im Jahr1701. ist sein Oheim zu der nemlichen Würde erhoben worden. SeinNachfolger war Raimund Perellos von Roccafull ein Aragonier. Regle-ment, wodurch die Intendanten des Finanzwesens, die der König zu ge-heimen Räthen ernennt, von dem Tage an, da sie Intendanten des Finanz-wesens geworden, ihren Rang im Staatsrath ausgemessen bekommen.