B Von dem Einflüsse
Mann ein Dieb sey, als man nur immer seyn kann, undalle Hausbalter stimmen mit ihm dariun übercin. Aber ihngerichtlich zu überzeugen, den ganzen Beweis zu überneh-men, sich wohl gar einer Injurienklage oder allen Folgendes Armenrechts auszusetzen, das thut der gute Haushal-ter nicht; dafür schweigt er, und opfert wokl gar dem bö-sen Manne, der ihm auf mancherley Art schaden kann.
Um diesem Uebel abzuhelfen, ist kein leichter Mittel alseine Anstalt von obiger Art; oder wenn man diese der Ab-sicht nicht angemessen findet: so lasse man es geschehen, daßalle Hofgesessene der Gemeinheit zusammen treten, und miteiner schwarzen und weiffcn Kugel über die Verweisung ei-nes unangesessenen Mannes aus dem Kirchspiel, entscheidenmögen. Man mache es zu einem Grundsätze, daß jederunangcsesscne Mann sich diesem Urtheile unterwerfen solle,so bald er zum erstenmal am Amte einer Dieberey halbenbestrafet worden. Dieses letztere ist nöthig, weil es sonstniemand wagen würde, den Namen eines Heuermanns zueinem solchen Scrutinio aufzusetzen; und der Heuermann,der einmal als Dieb überzeugt und bestraft ist, hat es sichselbst beyzumessen, wann er eine solche ehrenrührige Unter-suchung erleiden muß.
Vielleicht denken einige, die Gerechtigkeit werde hier-durch verletzt; und man könne keinen ohne ordentlichesRecht des Kirchspiels oder des Landes verweisen. Alleineben hierinn zeigt sich unser Unverstand, und daß wir nichtbemerken, wie den hofgesessenen Unterthanen oder den ur-sprünglichen Contrahenken eines Staats, ein ganz anderRecht als jenen Flüchtlingen zu statten komme. Ein Hof-geseffener muß nie des geringsten Theils seines Eigenthumsoder seiner Freyheit beraubt werden, ohne eine genaue untzvollständige Umecsuchmig; der gedultete und aufgenommene
Fremde