! 8 Der Hang zu allgemeinen Gesehen
reichend seyn, wenn sie dem Generaldepartement zurRichl-schnür d,enen sollen, um die Vorschlage, Berichte und Aus-Ächtungen derLvcalbcamtendarnach zu prüfen, zu beurthei-len und zu verwerfen, sind mehrentheils stolze Eingriffe indie menschliche Vernunft, Zerstörungen des Privateigen-tbums und Verletzungen der Freyheit. Die philosophischenTheorien untergraben alle ursprünglichen Contrakte, allePrivilegien und Freyheiten, alle Bedingungen und Verjäh-rungen, indem sie die Pflichten der Regenten und Untertha-nen «nd überhaupt alle gesellschaftlichen Rechte, aus einemeinzigen Grundsätze ableiten, und um sich Bahn zu machen,jede hergebrachte, verglichene und verjährte Einschränkun-gen, als so viele Hinderungen betrachten, die sie mit demFuße oder mit einem systematischen Schlüsse auö ihrem We-ge stossen können.
Contrakte eines Privatmannes gelten bey Entschei-dung einer Streitsacheanehr als gemeine Rechte, außeror-dentliche Fälle ausgenommen. Gewohnheiten, Verabre-dungen und Vergleiche einer Gemeinheit gelten ausgleicheWeise und eben auS demselben Grunde, mehr, als Provin-zialverordnungen; und Provinzialabschiede, mehr als allge-meine LandeSgesetze. Dieses ist allemal der natürliche Gangder gesellschaftlichen Rechte gewesen, welchen man zwardann und wann aus höher» Ursachen verändert hat, aberdoch nicht völlig verlassen kann, ohne den Willen eines ein-zige» zum Gesetze für alle zu machen. Voltaire hätte nichtnöthig gehabt, die Verschiedenheit der Rechte in zween na-he gelegenen Dörfern lächerlich zu finden; er hätte dieselbeVerschiedenheit in zween unter einem Dache lebenden Fami-lien finden können, wovon das Haupt der eine» mit seinerFrau in Gemeinschaft lebt, das andre aber nicht. Wieviel tausend Rechtsfragen entstehen aus dieser einzigen Der-
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