Band 
Zweiter Theil.
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r«s Also sollte man den Rentekauf

ses. Man konnte sein Grundstück ausser» ebne Sieaekunl»Briefe darauf zu haben. Ein Darlehen auf einen Wcagcl,oder dieselbe E umme in baaren Gelde reichte dazu nicht hin.Eben dieses geschahe in jener Colonie. Was hier nicht an-ders als auf Eiegel und Briefe geschehen konnte, geschahdort nicht anders als auf ein Blatt in der Bank; und mansteht wobl, daß die Banko dieGerichtsstube, unddasAlattdas gerichtliche Oocumentsey. Auf Mundsprache, Wech-sel und dergleichen Schulden kömmt es zur Pfändung be-weglicher Güter. Also werden diese blos mit baaren, Geldebezahlt, und durch ein gerichtliches Document nicht repra-sentirt. Zwar werden in unsern neuern gerichtlichen Docn-MentenauchbewcglicheGütcrverschrieben. Allein diesesisteine elende neuere Erfindung, die ihre Tücke im Concurs-proceß zeigt; die die Gläubiger, welchcauf bewegliches Un-terpfand geborgt, mit denen zusammen hetzt, die Siegel undBriefe haben,und die clendcsteDerwirrung unter denRechts-gelehrten angerichtet hat. Ein ungclehrter Gläubiger, dersein bewegliches Unterpfand in Handen hat, kann es bis indiese Stunde nicht begreifen, woher es rühre, daß ersolcheszum Concurs liefern müsse. Er fühlt aus einem von seinenVorfahre» ererbten Begriffe, daß dieses gegen dieDernustsey; und kein Gesetzgeber sollte zugeben, daß bewegliche Gü-ter, den Fall, wenn ste in eine öffentliche Bank gelegt, „n^folglich unbeweglich gemacht werden, ausgenommen, durchSiegel und Briefe reprasenlirct würden. Unsre Rechisgc-lrhrlrn, die von dem Unterscheide des pixnoris und der bx-pmbecae handeln, tappen im Dunkeln, so lange sie nichtaufdcn grossen Plan jener Colonie zurückgehen. Der Bank-schreiber, der jemanden ein Folio auf bewegliches Vecmö*gen gegebenhatte, ohne stch dieses einlicsern zu lassen; oderum nach unsrer Art zu reden, der Richter, der eine Hypo-thek auf bewegliches Vermöge» aufnimmt, würde als ein