Band 
Zweiter Theil.
Seite
101
JPEG-Download
 

für den Zinsconkrakt wieder einführen, ror

öffentlicher V erfälscher bestrafet werden, wenn ihn der Ge-setzgeber nicht für dieses Brandmahl gesichert halte.

Wie schön wird aber nun nicht der alte Aeusserproceß?Der Gläubiger,der auf Grundstücke leihet, erhälterstscmBlatt im Buche; hat er dieses sechs Wochen gehabt undhalt sich nicht sicher genug wegen seiner Rente: so wird eran das Grundstück, welches durch das Blatt repräsenliretwird, geeignet, und er erhält nie Selbstnutzung. Weiterkann er nicht kommen. Weil er setzt seines Schuldnersganzen Hof von 40 Morgen haben: so muß dieser ibnrdaSRecht diejenigen, welche die 39 übrigen Blätter haben, aus-bezahlen zu mögen, abwetten; und damit kann er erst denganzen Hof erlangen. Mann kann sich schwerlich einen schö-nern und feinern Plärr zum Besten der Landeigenthümccgedenken.

Allein nie können wir dahin zurückkommen, ohne schlech-terdings den Finsconrrakt zu verbieten, und statt desselbenden Rentekauf wieder einzuführen. Die mit jenem ver-knüpfte Löse, dicstclende und schädliche Erfindung verdirbtalle diese grossen Anstalten unsrer Vorfahren, oder jener Co-lonic. Der Staat, der für die Richtigkeit des Bankofoliohaftet, kann nie die Bürgschaft übernehmen, daß sofort je-des Capital, wenn es gelöst! wird, bezahlet werden solle.Swar bat man in einigen Ländern öffentliche Hypotheken-bücher eingeführt, die Grundstücke des Schuldners darinneintragen, und den Richter für die Richtigkeit desselben haf-ten lassen. Allein diese an sich guten Anstalten thun dieWürkung nicht, so lange die Löst bleibt. Das Hypothe-kenbuch muß nichts weiter als die Existenz des Grundstücksund was es jährlich trägt, garantiren. Der Gläubigerkauft dieses Grundstück und seinen Ertrag mittelst deS An-leihcnS. Entzieht ihm der Schuldner den Ertrag des ersten

G 3 Jahrs:

i