Band 
Zweiter Theil.
Seite
105
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der hofgesessenen Schuldner. 125

Schuldner, welcher auf Todbau gcborgct, sich langst wie-derum bcfreyct habe, wenn der andre, der auf baare Wie-derbczaklung in einer Summe nach einer gefälligen Lösezeit,Geld genommen, nochnicht cinmalvon Fern an die Erstat-tung des Hauptstubls gedenkt; der muß es nicht wissen,wie stark die Versuchung für einen faulen oder grau gewor-denen Schuldner sey, seine Zeit mit Abführung der Zinsenhinzubringen, und die Bezahlung des Hauptstuhls seinenNachkommen zu überlassen; und wie wenig Menschen inder Welt seyn, die ihrer eignen Bequemlichkeit etwas ent-ziehen, um für ihre Nachkommen Capitalien zu bezahlen,wen» sie mit der Zinszahlung frey kommen können.

Selbst der Vorsatz sogenannter fetter Ländereyen, woder Schuldner das dem Gläubiger überlassene Land selbstdüngt und pflügt, um den Todbau so viel geschwinder zubcwürken, ist glücklicher wie ein solcher bürgerlicher Con-trakt erfunden, besonders wo der Schuldner nur wenigesLand auf diese Art versetzt, folglich seinen Diehstapcl und sei-nen Haushalt darum nicht verhindert, sondern gerade denDünger, die Pferde und die Zeit hat, um das seinem Gläu-biger untergebene Land zu bestellen. Der Uebcrschuß seinerZeit, seines Düngers, und seiner Arbeit bleibt ungenutzt,wenn sein Haushalt der ganzen Statte angemessen, nur einoder ander Stück Land davon zum Todbau versetzt, und ernicht berechtiget ist, auch diese zu düngen und zu bearbeiten,um sich einige Jahre eher zu befrcyen.

Gesetzt aber dennoch, man billige den Todbau ohner-achtet aller dabey anzubringenden Verbesserungen nicht: soll-te man denn nicht die Einrichtung treffen können,

Daß der Landmann nicht anders als zu 6, 7 oderg p.C. borgen dürfte, und solchergestalt sein Capital all-mählich selbst todten mäste?

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Der