Band 
Zweiter Theil.
Seite
178
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178 Der nothwendige Unterscheid

Wendung in ihre Policey gemacht, den Kaufmann erhoben,den Krämer herunter gesetzt, und den Handwerker durch neuePrivilegien begünstiget haben. Dieses hätten sie nach ihrergrossen Einsicht gewiß gethan, und ich sehe keinen Grundein, warum nicht eben diejenigen, die den Krämern unterandern Umständen Vorzüge eingeräumet haben, solche auch,nachdem es die gemeine Wohlfart erforderte, wieder min-dern sollten?

Das Recht mit Thee, Caffee, Zucker, Weine und der-gleichen zu handeln, könnte den eigentlichen Kaufleuten ver-bleiben. Jeder, der vor dem vertrauten Ausschusse darlegte,daß erz.E. für zehntausend Thaler jährlich einheimische bin-nen - oder Wollenwaare verschickte, könnte dabey füglichdas Recht haben, mit jenen Waaren allem zu handeln.So würde die Krämerey eine Nebensache des Kaufmanns,und nur der Patriot, der mit der einen Hand seine Mitbür-ger höbe, härte die Befugniß, sich mit der andern durch sol-che Waaren,welche sich nicht füglich für Handwerker schi-cken, zu bereichern. Dieses wäre eine gerechte Vergeltung,und weil die Krämerey dadurch zugleich zu einem blossenNcbcnzweiqc gemacht würde: so dürste man auch so leichtnicht fürchten, daß einer sich zu sehr darauf legen würde.Der Kaufmann, der einheimische Prodnctc im Großen ver-,schickt, hat eine edlere Seele; er denkt größer, und hebtseinen Mitbürger um seinen vorzüglichsten Handel durch ihnzu befördern. Dieses ist eine natürliche Folge der mensch-lichen Dcnkungsart, und die Ehre, ein Kaufmann zu seyn,und durch diesen Namen sich den Weg zu den höchsten bür-gerlichen Würden zu bahnen, würde ihn scharfsinnig ma-chen, neue Erwerbungsmittel für seine Mitbürger auszusin-ncn, um auf diese Weise durch neue Zweige seinen Handelund seine Ehre zu erhalten.

Bis