Band 
Zweiter Theil.
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Theilung mit Skeuren zu belegen? 19z

setzen kann, ohne einen Holzdieb auf seinen Gründen zu he«gen. Hat dieses seine Richtigkeit, und ist die Steuer deralten Gründe nach einem billigen Verhältniß angesetzt: soist es ganz außer Zweifel, daß die Genossen einer solchenGemeinheit für die Nutzung derselben langst mit gesteuerthaben, und folglich in ihrem Ansätze um deswillen nichterhöhet werden können, daß sie dasjenige was sie bisheroffen genutzet, künftig beschlossen genießen sollen.

Will man dagegen einwenden, jene tartarische Step-pen, welche so lange ungcheilt gelegen, und nicht zum zehn-ten Theil genutzet worden, würden durch die Cultur eineganz neue Quelle von Reichthümern, und müßten also bil-lig, wo nicht nach dem Fuße der alten, doch wenigstensaus eine andre leidliche Art zum Ansatz gebracht werden;so ist doch

Erstlich dagegen billig zu bedenken, daß die Urbarma-chung des Grundes, so wie die Anlegung weitlaustigerGraben, Zaune und Hecken, womit der neue Marktheileingesassct werden muß, sehr vieles koste, und insgemeinden Besitzer dergestalt erschöpfe, daß er seine alten Gründedarüber vrrnachlaßigen müsse. Wollte man nun auch zehnoder zwanzig Freyjahre dafür absetzen - so ist es doch

zweitens eine überaus starke Voraussetzung, daßalle diejenigen, welche ihren Theil der Gemeinheit sol-chergestalt in den Zaun bringen müssen, selbigen in einemgleichen Zcitlauf zur völligen Nutzung bringen sollen.Mancher Wirth ist alt, und man kann von ihm nicht for-dern, daß er mit dem jungen gleichen Muth und gleichenCyfer zeigen solle. Ein andrer ist verschuldet und außerStande, sich dasjenige Spannwerk und eine solche Dich-

Mös. pmr. phaiu. II. Th. N zucht